Das Standardgeschäft der BayernLabo in der Eigen- und Mietwohnraumförderung setzt sich neben Treuhanddarlehen, d. h. Durchleitgeschäfte des Freistaates Bayern, aus vollständig vom Freistaat Bayern gesicherten Darlehen zusammen. Das Risiko der BayernLabo aus diesen Darlehen ist also primär ein staatliches Risiko. Die Sicherstellung seitens unserer Darlehensnehmer, die wir aufgrund von Vorgaben und zum Schutz unseres Treu- bzw. Sicherheitengebers vereinbaren müssen, besteht aus Grundschulden, die an der bedungenen Rangstelle im Grundbuch eingetragen sind.

Die BayernLabo erfasst im Kreditsystem als Sicherheiten nur die staatlichen Garantien. Dies wird über die Musterdarlehen bei jedem Vertrag hinterlegt. Die subsidiären Grundschulden werden nicht IT-technisch erfasst. Für geförderte Objekte wird im Übrigen aufgrund des primär staatlichen Risikos keine Beleihungswertermittlung durchgeführt, vielmehr sind die Gesamtkosten der geförderten Objekte maßgeblich für die Förderung.

Im Rahmen der BCBS-Umsetzung sind wir in ein Projekt der BayernLB, deren rechtlich unselbständige Tochter wir sind, integriert. In diesem Zusammenhang werden derzeit verschiedenste Anforderungen vorbereitet. Die BayernLB wird hier von verschiedenen Beratungsgesellschaften unterstützt. Aus diesen Kanälen wurde uns nun signalisiert, dass die BaFin eine IT-technische Erfassung nicht mehr nur der primären Sicherstellung (bei uns die Garantien des Freistaates Bayern), sondern auch der subsidiären Sicherheiten (d. h. die Grundschulden unserer Darlehensnehmer) verlangen würde. Eine Nacherfassung würde verständlicherweise einen sehr hohen Aufwand bedeuten.

Die BayernLabo interessiert dabei folgende Fragen:

  • Werden von anderen Förderinstituten subsidiäre Sicherheiten – zusätzlich zur staatlichen Garantie – IT-technisch erfasst?
  • Wird für die geförderten Objekte ein Beleihungswert ermittelt?
  • Gibt es Kenntnisse, dass Prüfer (intern, Wirtschaftsprüfer, Aufsicht) eine solche Erfassung bzw. Bewertung gerade im Fördergeschäft verlangen bzw. hierfür ausschließen?

Werden ansonsten grundpfandrechtliche Sicherheiten für Darlehen, die nicht staatlich garantiert sind, vollständig bewertet und erfasst?