Der erste Entwurf des Gesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie liegt vor. Bisher wurde bekannt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach 18a KWG für Förderdarlehen voraussichtlich nicht gelten soll.

Der Gesetzgeber soll nunmehr für Förderimmobiliar-Verbraucherdarlehen in der Regierungsbegründung ausdrücklich klarstellen:

„Nicht erfasst von § 18a KWG sind Förderkredite gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 BGB.“

Damit gelten die verschärften KWG-Vorschriften bei der Bonitätsprüfung nicht für die Förderdarlehen. Gleichwohl bleibt diese Pflicht bei Ergänzungsfinanzierungen, die keine Förderdarlehen sind, bestehen.

Die Anwendung der Vorgaben des § 18a KWG n.F. hätte damit zur Konsequenz, dass ein Förderdarlehen zwar bewilligt werden könnte, im Einzelfall aber wegen der Restfinanzierung eine Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Die Restfinanzierung zu Marktkonditionen unterlägen dann nämlich den strengen Regeln des neuen § 18a KWG. Hier ist zu prüfen, ob die Bonität während der gesamten Laufzeit, also auch noch im Rentenalter, gegeben ist. Bei unserem Förderdarlehensnehmer ist dies aus der heutigen Sicht wahrscheinlich nicht der Fall.

Für uns stellt sich die Frage, ob ein entsprechendes Marktdarlehen, das an unsere Förderkunden ausgereicht wird, als Förderdarlehen wegen Marktversagen klassifiziert werden könnte.

Um Meinungsäußerung hierzu wird gebeten.

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