Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf sind entsprechend den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach § 18 a KWG strengere Kriterien als bisher an die Kreditwürdigkeitsprüfung zu legen. Werden diese Prüfungskriterien verletzt, so hat dies Auswirkungen auf den Vertrag. Der EUGH in seinem Urteil zur Credit Lyonaise zu der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Bonitätsprüfung im Interesse des Darlehensnehmers erfolgt. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die §§ 505a-d BGB n.F. auch bei Kreditinstituten Anwendung findet. Dies soll in dem zu erwartenden 2. Gesetzesentwurf seinen Niederschlag finden. Diese Regelung gilt vor allem für die Marktdarlehen, Förderkredite könnten insoweit eine Ausnahmeregelung erfahren.
Wird neben dem Förderkredit ein Marktdarlehen erforderlich, um das geförderte Bauvorhaben zu finanzieren, so gelten hier die strengen Kriterien nach § 18a KWG. Es ist zu prüfen, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag (während der gesamten Laufzeit) nachkommen kann. Dies bedeutet, dass eine pauschalierte Betrachtungsweise nur dann der Prüfung nach §18a KWG stand hält, wenn im Einzelfall darlegt werden kann, wie die Kriterien der Bonitätsprüfung zustande kamen. Die L-Bank hat z. B. eine Belastungstabelle anhand der Bruttoeinkommen entwickelt, die aussagt, welche Belastung dem Haushalt im Einzelfall zugemutet werden kann. Im Einzelfall ist dann darzulegen und zu dokumentieren, dass die pauschalierten Annahmen auch im Einzelfall Bestand haben.
Hierzu stellt sich nun die Frage, ob eine solche Bonitätsprüfung überhaupt noch vorgenommen werden kann, oder ob nicht von vornherein ein Ausgaben – Einnahmen- Vergleich angestellt werden muss anhand des Nettoeinkommens des Darlehensnehmers.
Es wird um Stellungnahme gebeten, wie die anderen Förderinstitute hier verfahren.
Bonitätsprüfungen sind schon immer Bestandteil des Fördergeschäfts, Grundlage hierfür jedoch Richtlinien, LHO und II. WoBauG;
Schwerin geht derzeit davon aus, dass § 18a KWG für Förderdarlehen nicht gilt. Neben Förderdarlehen werden keine Marktdarlehen vergeben, insofern Problematik nicht relevant. Anwendbarkeit der Befreiung von Förderdarlehen auch auf parallel bereitgestellte Marktdarlehen von Förderbanken wird eher kritisch gesehen.
Wie Mainz.
Bonitätsprüfung obligatorisch, Vorausschau auf 20 Jahre, sehen hierzu noch Regelungsbedarf im eigenen Hause, noch in Abstimmung.
Für alle Produkte existieren Richtlinien, somit sind alle Finanzierungen Förderkredite.
Wie Magdeburg.
Problem stellt sich nicht, keine Ergänzungsfinanzierungen.
Betrachtet gemäß § 491 BGB Ergänzungsfinanzierungen als Förder-darlehen, da bei rechtlicher Würdigung auch andere „Förderaspekte“ für Einstufung herangezogen werden müssen, wie Nachrangbesicherung, Sondertilgungsrechte (wenn kein oder nur tlw. Einpreisen der VE erfolgt), auch Ergänzungsdarlehen sind damit letztlich günstiger als der Markt.
Vorübergehend nicht anwesend.
Wie Kiel.
Vergibt nur Förderdarlehen an Verbraucher, Ergänzungsdarlehen werden als Marktdarlehen betrachtet, solche werden jedoch nur an Unternehmen vergeben.
Sieht Ergänzungsfinanzierungen wie Marktdarlehen, Umstellung der bisherigen Praxis wird erforderlich, auch ein Rückzug aus dem Geschäft wird angesichts des damit komplexer werdenden Prozesses nicht ausgeschlossen.
Hat nur Förderdarlehen. Vorgaben zur Bonitätsprüfung im Sinne der Tragbarkeit der Belastung vom Richtliniengeber. Diese Prüfungen werden von den Bewilligungsbehörden vor Ort auf der ersten Förderstufe durchgeführt. Die Wohnraumförderungsrichtlinien machen inbesondere Vorgaben zur Höhe des Mindestbehalts.
Bonitätsprüfung erfolgt im Interesse des Darlehensnehmers, rechnet fiktiv mit 6,5 % Belastung, abschließende Klärung/Praxis wird sich aus künftigen Schadensersatzprozessen ergeben, Förderergänzungsdarlehen werden wie Marktdarlehen behandelt.
Bewirtschaftet nur Förderdarlehen, eine Bonitätsprüfung erfolgt derzeit für max. 6 Jahre im Voraus.
Es erfolgt immer komplette Bonitätsprüfung.
Auch in Zukunft wird von Vereinfachungen kein Gebrauch gemacht werden, da erhebliche Risiken aus etwaigen Klagen gesehen werden, sofern keine Prüfung „im besten Interesse des Darlehensnehmers“ erfolgte, aus der eine nicht tragbare Bedienung des Kapitaldienstes hervorgegangen wäre.