Die KfW hat die Berechnungsmethode in Globaldarlehensverträgen für die Vorfälligkeits- (und Nichtabnahmeentschädigung) von der Aktiv-Passiv-Methode auf die Aktiv-Aktiv-Methode umgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Bank den Schaden (Nichtabnahme und vorzeitige Ablösung) sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.

Die Refinanzierungsmittel der KfW werden von Hamburg ausschließlich im Hausbankenverfahren 1:1 mit Kundendarlehen belegt. Bei Geltung der Aktiv-Passiv-Methode hat die IFB bislang die von der KfW berechnete Vorfälligkeitsentschädigung an den Kunden 1:1 weitergegeben. Falls der Kunde dann gegen die Berechnung vorgehen sollte, sind wir auf die Berechnungsinformationen der KfW angewiesen.

Bislang hat Hamburg mit den Kunden die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode vereinbart. Eine von uns vorgeschlagene Vertragsklausel zur Dokumentation der Berechnung der Aktiv-Aktiv-Methode ist die KfW nicht gefolgt. Eine Schadensberechnung der KfW kann Hamburg dem Kunden daher nicht zur Verfügung stellen. Eine eigene Schadensberechnung kann bei uns daher nur mit der Aktiv-Passiv-Methode erfolgen – eine etwaige Differenz kann Hamburg nicht an den Kunden weitergeben, sondern ist dann von Hamburg zu tragen. Dieser Umstand wird durch die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ab 21.03.2016 voraussichtlich noch verschärft, weil Hamburg Verbrauchern dann die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung offen legen. Dazu ist aber nicht in der Lage, wenn die KfW ihre Berechnung nicht offen legt.

Die KfW verlangt vertraglich, dass Hamburg „einen im Einzelfall von der KFW festgelegten Betrag“ zur Entschädigung zu zahlen hat. Aus der Korrespondenz mit der KfW ergibt sich, dass die KfW insoweit von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB ausgeht. Nach Auffassung Hamburgs ist diese vertragliche Regelung rechtlich angreifbar.

Aufgrund der gesetzlich engen Vorgaben zur Schadensermittlung sind Regelungen zum Leistungsbestimmungsrecht, die auf Billigkeitserwägungen beruhen, nicht anwendbar. Bei der Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, bei denen ein Raum für Billigkeitsregelungen nicht besteht – allenfalls kann auf einen Teil des Schadensersatzanspruches verzichtet werden.

Die Regelung könnte nach § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam sein, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Diese Beurteilung wird durch die Kommentierung von Grüneberg (Palandt, § 315 BGB Rn 11) gestützt: „Eine Regelung, wonach die bankinterne Festsetzung  ….maßgeblich ist, kann durch Individualvereinbarung, wg. § 307 Abs. 2 Nr. 1 aber wohl nicht durch AGB getroffen werden.“ Dabei bezieht die Kommentierung sich zudem auf Urteile, die Vereinbarungen zu Zinsen oder andere der Verhandlung zugänglichen Punkte betreffen. Von einer Individualvereinbarung kann Hamburg aber nicht ausgehen. Die KfW hat ausdrücklich mitgeteilt, dass abweichende Regelungen wegen der Gleichbehandlung mit anderen Instituten  (=Allgemeine Geschäftsbedingungen!) nicht möglich wären.

Hamburg interessiert,

welche Erfahrungen andere Institute mit der KfW in Bezug auf die vertraglichen Vereinbarungen zur und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung haben.