Die Darlehensnehmer durchlaufen das Insolvenzverfahren und erhalten nach Ablauf der Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung. Dies hat zur Folge, dass die vom Verfahren erfassten Forderungen nicht erlöschen, sie können gemäß § 301 Abs. 3 InsO noch erfüllt werden, aber nicht durchgesetzt werden.
Zwei Fallvarianten:
1.
Die dingliche Sicherheit ist verwertet:
Nach Verwertung der dinglichen Sicherheit wird die Ausfallforderung bei uns nach Erteilung der Restschuldbefreiung unbefristet niedergeschlagen.
2.
Die dingliche Sicherheit ist noch nicht verwertet:
Es gibt immer wieder Fälle, bei denen die Darlehensnehmer die Darlehensraten aus den unpfändbaren Teilen ihrer Bezüge bedienen und ihren Zahlungsverpflichtungen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nachkommen. Kommt es danach aber wieder zu Zahlungsproblemen, kann zwar die dingliche Sicherheit gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO verwertet werden, aber persönlich kann nicht mehr aus unserem Titel vollstreckt werden bzw. ist damit zu rechnen, dass der Schuldner die Leistung verweigert.
Wie gehen die Förderinstitute mit diesen Fallgestaltungen um?
Wird im Fall 1
- die Forderung gem. § 59 LHO unbefristet niedergeschlagen oder
- die Forderung erlassen, da nach erteilter Restschuldbefreiung mit freiwilligen Zahlungen der Schuldner mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist?
Wird im Fall 2
- die restschuldbefreite Verbindlichkeit durch Vereinbarung neu begründet oder
- durch Unterzeichnung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses erneut klagbar gemacht oder
allein auf die dingliche Sicherheit abgestellt?
1. Unbefristete Niederschlagung
2. Neubegründung des Schuldverhältnisses mit Mitschuldner
1. Keine Fälle in der Wohnraumförderung
Bei Existenzgründern: keine dingliche Sicherheit, unbefristete Niederschlagung nach Abstimmung mit dem Land
1. Akte wird geschlossen (nach Erstellen eines Abschlussver-merks)
2. Schuldanerkenntnis mit Rückzahlungsvereinbarung
bei Zahlungsschwierigkeiten ZV
1. Unbefristete Niederschlagung nach Bayerischer LHO
2. Keine Vereinbarung, dass Schuldverhältnis wieder auflebt, aber Verwertung der Sicherheit
Verzicht hierauf, wenn solventer Schuldner gestellt wird
1. Ausbuchen der Forderung
2. Keine Erfahrungen
1. Ausbuchen der Forderungen
2. Kiel stellt allein auf die dingliche Sicherheit ab
1. Akte wird geschlossen
2. Keine Neubegründung wegen Rechtsrisiken, Fortführen bei freiwilligen Zahlungen
1. Unbefristete Niederschlagung
2. Abstellen auf dingliche Sicherheit, Fortführung mit neuem Schuldverhältnis
Kündigung oder ZV oder freihändiger Verkauf
Neubegründung mit Schuldanerkenntnis in wenigen Fällen durchgeführt
1. Unbefristete Niederschlagung
2. Vertrauen auf dingl. Sicherheit
1. Akte wird geschlossen.
2. Keine Neubegründung wegen Rechtsrisiken, Fortführen bei
freiwilligen Zahlungen
1. Unbefristete Niederschlagung bei öfftl. Forderungen
2. Freiwillige Weiterzahlung: Grds. Beibehaltung der bisherigen Bedingungen
Bei erneuten Zahlungsschwierigkeiten wird Neuregelung an-gestrebt, sonst wird auf Sicherheit abgestellt
1. Unbefristete Niederschlagung
2. Schuldbeitritt mit neuer Unterwerfung mit dem Restschuldbe-freiten, sonst Darlehenskündigung
1. Unbefristete Niederschlagung nach LHO
2. Verwertung innerhalb von 5 Jahren
Wenn nur ein Schuldner in der Restschuldbefreiung ist, neue Vereinbarung mit anderem Schuldner (noch kein Fall in der Praxis vorgekommen)