In Dresden gingen bis Ende 2014 insgesamt knapp 1.600 außergerichtliche Rückforderungsverlangen wg. Bearbeitungsentgelten ein. Davon bezogen sich rund 1.000 auf Bearbeitungsgebühren, die bei der Auszahlung von Darlehen einbehalten wurden, die übrigen auf sonstige Gebühren. Der weit überwiegende Teil betrifft Verbraucherdarlehen. Nur etwa 70 Rückforderungsverlangen stammten von gewerblichen Kunden, davon 50 aus der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW) und 14 von kommunalen Wohnungsunternehmen. Trotz der geringeren Anzahl machen die Rückforderungsbeträge der gewerblichen Kunden wegen der höheren Darlehenssummen einen erheblichen Anteil der Forderungen aus. Dresden hat bisher sämtliche Rückforderungsansprüche zurückgewiesen.
Gegen Dresden wurden bisher ca. 30 Mahnbescheide und 5 Klagen eingereicht. Nach Auskunft des VÖB sind beim Ombudsmann des VÖB gegen die Förderbanken ca. 12.000 Beschwerdeverfahren anhängig, ca. 200 bis 250 davon gegen Dresden. Der VÖB hat die Beschwerden noch nicht an Dresden weitergeleitet.
Dresden geht davon aus, dass die Rückforderungsansprüche nicht begründet sind, weil es sich um Förderdarlehen handelt und die Bearbeitungsentgelte entweder aufgrund einer Förderrichtlinie oder – bei KfW-Darlehen – durch die Programmbestimmungen der KfW vorgegeben werden. Die Bank kann auf die Ausgestaltung der Konditionen solcher Förderdarlehen, insbesondere auf den Abzugsbetrag, keinen Einfluss nehmen. Außerdem stellen die Bearbeitungsentgelte kein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals dar, sondern vergüten die besonderen Leistungen der Förderbank bei der programmbezogenen Prüfung der Fördervoraussetzungen. Ferner betrifft die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten (bislang) nur Verbraucherdarlehen, wogegen es sich bei den Wohnungsunternehmen um juristische Personen handelt.
Soweit die Rückforderungen KfW-Darlehen betreffen, hat die KfW es den Hausbanken freigestellt, befristet bis zum 30.06.2016 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (KfW-Bankenrundschreiben Nr. 46/2014). Dresden hat gegenüber ca. 50 Privatkunden und den
14 kommunalen Wohnungsbauunternehmen zunächst bis 30.06.2015 auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Von den 5 Klagen betreffen 4 KfW-Darlehen. Für diese hat Dresden entsprechend den Vorgaben der KfW im Rundschreiben Nr. 51/2014 die Rechtsanwaltskanzlei GÖRG mit der Vertretung beauftragt.
Dresden interessiert,
- 1. ob andere Institute bereits Erfahrungen mit Ombudsmann-Verfahren bezüglich Bearbeitungsgebühren gemacht haben, wenn ja, welche?
- 2. Ob andere Institute die Kanzlei GÖRG beauftragen und ggf. welche Erfahrungen damit gemacht wurden?
- 3. Ob andere Institute Rückstellungen bilden und welche Risiken sie damit abdecken?
- 4. Ob andere Institute der Ansicht sind, die BGH-Urteile betreffend Verbraucherdarlehen seien auf gewerbliche Kredite übertragbar (so bereits diverse Amtsgerichte und ein Landgericht)?
- 5. Ob andere Institute aus Kulanz zahlen?
- 6. Ob andere Institute sich gegenüber den kommunalen Wohnungsunternehmen auf Verjährung berufen haben oder würden?
Anlagen
1. 1 Verfahren beim Ombudsmann
2. keine Erfahrungen mit GÖRG
3. keine Rückstellungen
4. aktuelle Position: BGH-Rechtsprechung schon nicht für För-derdarlehen bei Verbrauchern anwendbar; damit auch nicht für Gewerbetreibende
5. keine Kulanz
6. nein
1. keine Erfahrungen mit Ombudsmann
2. keine Erfahrungen mit GÖRG
3. keine Rückstellungen
4. kein Bearb.entgelt bei Förderdarlehen
5. keine Kulanz
1. einige Verfahren beim Ombudsmann anhängig
2. keine Erfahrungen mit GÖRG
4. Urteile ggf. auf gewerbliche Kredite anwendbar
5. grundsätzlich keine Kulanz
Zu Frage 1:
Die BayernLabo hat in der Vergangenheit nicht am Ombudsmannverfahren teilge-nommen. Ungeachtet dieses Umstandes wurden ca. 200 Beschwerden gegen die BayernLabo an den VÖB gerichtet. Diese wurden alle mit Hinweis auf die Nichtteil-nahme abgewiesen.
Die BayernLabo plant, dem Ombudsmannverfahren zum 1. Juni 2015 beizutreten.
Nach unserer Information war die Schlichtungsstelle des VÖB zum Jahreswechsel aufgrund der Medienpräsenz des Verwaltungskostenurteils vollkommen überlastet (z.B. Anfang Januar wurden kurzfristig zusätzliche Mitarbeiter eingewiesen).
Vermutlich aufgrund dieser Belastung überlegt der VÖB, ob er – analog Bundes-bankverfahren – eine Fallpauschale einführen soll. Diese Überlegungen stehen gleichwohl ganz am Anfang und können nicht dahin interpretiert werden, dass so etwas tatsächlich kommt..
Zu Frage 2:
Die BayernLabo hat GÖRG Rechtsanwälte bislang nicht mandatiert, da der Bayern-Labo bislang noch kein entsprechender KfW-Fall vorliegt.
Zu Frage 3:
Nein
Zu Frage 4:
Die Frage der Übertragbarkeit der genannten BGH-Urteile auf gewerbliche Kredite hat aus unserer Sicht für die BayernLabo keine Relevanz. Diese Urteile sind auf die von der BayernLabo ausgereichten Förderdarlehen nicht übertragbar, weil die ver-einbarten Bearbeitungsentgelte durch Förderrichtlinien vorgegeben sind und daher einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen sind – unabhängig davon, ob sie von Verbrauchern oder von gewerblichen Kunden erhoben werden. Die Übertragbarkeit auf Darlehen an gewerbliche Kunden, die nicht auf Förderrichtlinien basieren, ist aus unserer Sicht im Einzelfall zu klären. Regelmäßig gibt es sehr gute Argumente dafür, diese zu verneinen. Sei es, dass das Bearbeitungsgelt im Einzelfall ausge-handelt wurde oder eine Preishauptabrede darstellt oder dass die im Zweifel vorlie-gende unangemessene Benachteiligung des gewerblichen Darlehensnehmers wi-derlegt ist.
Zwar gibt es Rechtsprechung, die von einer Übertragbarkeit der BGH-Urteile auf gewerbliche Kredite ausgeht.
Andererseits gibt es auch aktuelle Urteile, die zu einem gegenteiligen Ergebnis ge-langen. Hier eine stichwortartige Zusammenfassung der der BayernLabo bekann-ten Urteile, die eine Übertragung der genannten BGH-Rechtsprechung ablehnen:
1.) OLG München, Az.: 27 U 1088/14 (Beschluss des 27. Zivilsenats vom 13.10.2014): Zu einem Darlehen an einen Immobilienkaufmann (Bearbeitungsge-bühr 100 TEUR bei Darlehen von 2,1 Mio). Keine unangemessene Benachteiligung da keine „situative Unterlegenheit“. „Die Entscheidung des BGH vom 13.05.2014 bezieht sich ausdrücklich auf einen sog. Verbraucherkredit“.
2.) LG München I, Az.: 22 O 21794/13 (Urteil der 22. Zivilkammer vom 04.07.2014): Zu einem KK-Kredit, einem Kreditrahmenvertrag und einem Avalkreditvertrag (Bear-beitungsentgelte im Bereich von 0,25 – 3 % der jeweiligen Kreditsumme). Fraglich ob AGB; aber selbst wenn AGB, dann keine Unwirksamkeit, da „die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen“ sind. Einräumung von KK und Avalkredit „dient den existentiellen Geschäftsinteressen des DN min-destens ebenso wie den Geschäftsinteressen der Bank“. „Diese Situation differiert eklatant von der Einräumung eines Verbraucherkredits zur Immobilienfinanzie-rung“.
3.) LG Augsburg, Az.: 031 O 3164/14 (Urteil der 3. Zivilkammer vom 18.11.2014): Zu einem LfA-Förderdarlehen (Bearbeitungsentgelt 2 %). „Keine unangemessene Be-nachteiligung“. „BGH-Rspr. bezieht sich ausschließlich auf Verbraucherkreditver-träge“. „Erhöhter Beratungs- und Kommunikationsaufwand“ bei Förderdarlehen.“ Darüber hinaus Bank entreichert, da Vorteil bei LfA.
4.) LG München II, Az.: 11 O 1018/14 (Urteil der 11. Zivilkammer vom 24.11.2014): Zu einem Kreditrahmenvertrag (Bearbeitungsentgelt 1 %): Keine AGB da unter der Überschrift „Weitere Vereinbarungen“ und in anderer Druckart. Keine AGB weil „im letzten Absatz auf Seite 2 unten des Kreditrahmenvertrages steht, dass ergänzend die anliegenden Allgemeinen Darlehensbedingungen sowie die Avalkreditbedin-gungen gelten würden, was wiederum dafür spricht, dass es sich bei den davor ver-einbarten Weiteren Vereinbarungen gerade nicht um Allgemeine Geschäftsbedin-gungen, sondern Individualvereinbarungen gehandelt hat, da es ansonsten ausge-reicht hätte die Allgemeinen Darlehensbedingungen zur Grundlage der vertragli-chen Vereinbarungen der Parteien zu machen“. Kläger ist beweispflichtig. Außer-dem § 812 BGB verjährt.
5.) OLG Frankfurt, Az.: 23 W 27/24 (Beschluss des 23. Zivilsenats vom 11.06.2014): Obiter dictum in PKH-Verfahren: „BGH hat lediglich Bearbeitungsentgelt bei Ver-braucherkreditverträgen beanstandet“. Darüber hinaus wäre Anspruch verjährt.
Zu Frage 5:
Nein
Zu Frage 6:
Bislang haben keine kommunalen Wohnungsunternehmen Ansprüche auf Erstat-tung von Bearbeitungsgebühren geltend gemacht.
Grundsätzlich lehnt die BayernLabo unberechtigte Ansprüche mit eingehender Be-gründung, warum die Urteile des BGH vom 13.05.2014 auf den jeweiligen Einzelfall nicht anwendbar sind, ab.
Sollte im Einzelfall ein Erstattungsanspruch bestehen, der jedoch bereits verjährt ist, so wird sich die BayernLabo auch auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den ausgereichten Darlehen i. d. R. um Treuhandmittel handelt, die ordnungsgemäß verwaltet werden müssen. Hierzu ge-hört aus Sicht der BayernLabo auch, alle zur Verfügung stehenden Verteidigungs-mittel auszuüben.
1. 6 Fälle beim Ombudsmann, 5 zugunsten der ISB entschieden mit Hinweis auf öffentliches Recht, 1 Fall wg. KfW noch nicht entschieden
3. keine Rückstellungen
4. keine Anwendung auf Wohnungsunternehmen
5. keine Kulanz
1. Ombudsmann hat Schlichtungsvorschlag zugunsten des LFI unterbreitet, Vergleich wurde von DN nicht angenommen, aber keine Klage eingereicht
2. keine Erfahrungen mit GÖG
3. keine Rückstellungen
4. es wird die Ansicht vertreten, dass die Urteile grds. Auch auf gewerbliche Kunden anzuwenden ist
5. Keine Kulanz
6. Verjährungsverzicht, wenn DN sich auf das beim BGH
anhängige Verfahren für Förderkredite beruft
1. Kiel ist Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann des VÖB nicht angeschlossen
2. GÖRG wurde beauftragt, Erfahrungen sind tendenziell negativ
3. Bildung von Rückstellungen erfolgt
4. Anwendung auch auf Unternehmen
5. Keine Kulanz
6. Berufung auf Verjährung
3. Rückstellungen wurden für die Eigendarlehen gebildet
4. Urteil bei Förderkrediten nicht auf Unternehmen anwendbar, sonst Einzelfallprüfung
5. keine Kulanz
6. Verzicht bei Anmeldungen von Wohnungsunternehmen statt-gegeben
Ein Urteil des LG Freiburg ist als Anlage beigefügt.
1. keine Erfahrungen mit Ombudsmann
2. 2 Fälle bei GÖRG anhängig
3. keine Rückstellungen
4. Hannover schätzt es so ein, dass Unternehmen dasselbe Recht wie Verbraucher haben
5. Keine Kulanz
6. Anträge liegen nicht vor
1. 3 Verfahren beim Ombudsmann, einige Klagen
3. keine Rückstellungen
4. Rückforderungsansprüche von 10 Genossenschaften und komm. Wohnungsunternehmen wurden zurückgewiesen
6. kein Verzicht auf Verjährung
4. nur ein Antrag einer Genossenschaft, wurde abgelehnt
Diese Position wird bei weiteren Anfragen auch nicht verlassen werden.
4. Großkunde hat zur Wahrung der Frist einen Mediator einge-schaltet, es wird erwartet, dass die Klage zurückgezogen wird
Weiterer Großkunde hat Klage eingereicht, es wird erwartet, dass diese zurückgewiesen wird
3. Keine Rückstellungen
4. Keine Anfragen jur. Personen
1. Entscheidung zugunsten der IBB mit Hinweis auf das VG-Urteil, dass ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid vorliegt
2. 2 Fälle an GÖRG weitergeleitet, aber noch keine Antwort
3. Keine Rückstellungen
1. Keine Kulanz
Ein Urteil des VG Berlin ist als Anlage beigefügt.