In Bayern wurde die Frage aufgeworfen, inwiefern die Absenkung der Mindestanzahl an Wohneinheiten in der Mietwohnraumförderung von bisher mindestens drei auf eine Wohneinheit umsetzbar und sachdienlich ist.
- Vor diesem Hintergrund wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns zu folgenden Fragestellungen Rückmeldung geben könnten:
- Welche Mindestanzahl ist bei Ihnen aktuell normiert?
- Was sind die Gründe für diese Mindestanzahl, wie sind Ihre Erfahrungen hierzu und würden Sie diese gerne ändern?
- Sofern bei Ihnen eine Mindestanzahl von mindestens drei oder mehr Wohneinheiten vorgegeben ist:
- Aus welchen Gründen setzen Sie die Anzahl der Wohneinheiten nicht herab?
- Gibt es bei Ihnen mittel- und langfristig Überlegungen, von dieser Mindestanzahl abzuweichen?
- Welche Risiken oder Problemstellungen sehen Sie bei einer potentiellen Herabsetzung?
- Sofern bei Ihnen als Mindestanzahl das Vorliegen einer Wohneinheit ausreicht:
- Welche Erfahrungen haben Sie hiermit gemacht?
- Um wie viele Anträge und um welches Volumen handelt es sich hier z.B. in den letzten 3 Jahren?
- Welche Risiken oder Problemstellungen ergeben sich aus Ihrer Sicht aufgrund dieser Mindestanzahl von nur einer Wohnung?
- Aus unserer Sicht wäre diese Absenkung mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand insb. im Rahmen der Bonitätsprüfung sowie einem erhöhten Beratungsaufwand gegenüber dem erweiterten, meist privaten Kundenkreis verbunden. Auch würde dies voraussichtlich mit einem Mehraufwand im Rahmen der Abwicklung von Todesfällen, Scheidungen oder Mithaftentlassungen sowie der Prüfung der Belegungs-und Mietpreisbindung einhergehen.
Können Sie diese Einschätzung teilen oder haben Sie andere Erfahrungen gemacht?
Vielen Dank und viele Grüße aus München
Die Niedersächsischen Wohnraumförderbestimmungen sehen vor, das in dem selbständigen Gebäude mindestens zwei geförderte Mietwohnungen geschaffen werden müssen. Die Förderung einer Wohnung erscheint zu kleinteilig und in der Bearbeitung zu aufwändig.
Modellrechnungen haben darüber hinaus ergeben, dass bei einer derartigen Förderung die Rendite so hoch ausfällt, was zu beihilferechtlichen Problemen führt. Im Rahmen der laufenden RL-Änderung wird von der Wohnungswirtschaft eine Herabsetzung gewünscht, welche aber aus den besagten Gründen abgelehnt wird.
Die Erfahrungen mit der derzeitigen Regelung sind durchweg positiv.
Für Brandenburg galt in der Förderung von Mietwohnungsbau bis 2021 eine Mindestanzahl von 3 Wohneinheiten.
Im Rahmen der Vorgespräche für eine neue Richtlinie baten die Verbände, diese Anforderung aufzugeben und mehr Flexibilität insbesondere privaten Investoren gegenüber auszuüben.
Deshalb sieht die Richtlinie seit 2022 keine Mindestanzahl mehr vor.
In der Praxis war das wie von uns vermutet ohne Relevanz. es wurden seit dem keine Anträge mit weniger als 3 Wohneienheiten gestellt.
Eine Mindestanzahl an Wohnungen bei der Neubauförderung in Berlin ist nicht vorgegeben.
Das bedeutet, dass es tatsächlich auch Förderungen für nur eine Wohnungen geben kann. Der Prüfaufwand ist damit in diesen Fällen verhältnismäßig groß.
Zu 1:
In NRW liegt die Mindestwohnungszahl seit jeher bei 1 WE.
– Es ist nicht bekannt, ob es jemals eine andere Mindestwohnungszahl gegeben hat; Änderungswünsche – auch aus dem politischen Raum – sind nicht bekannt.
Zu 2:
Fehlanzeige
Zu 3:
Die Mindestanzahl von geförderten WE stand hier bisher nicht im Fokus. Von daher haben wir von keinen besonderen Erfahrungen zu berichten. In den letzten 3 Jahren wurden in NRW Förderdarlehen für 1 oder 2 Wohnungen in 151 Fällen mit einem Darlehensvolumen von 41,7 Mio. EUR bewilligt. Hierin enthalten sind auch zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen (hier ist der Zähler immer „1“). Der Bearbeitungsaufwand für nur eine Wohnung ist sowohl für die Bewilligungsbehörde als auch für unser Haus relativ hoch. Ansonsten werden keine besonderen Risiken oder Problemstellungen gesehen (erst recht nicht im Vergleich:3).
Zu 4:
Der Bearbeitungsaufwand in unserem Haus für die initiale Bonitätsprüfung, den Auszahlungsprozess sowie nachgelagerte Tätigkeiten ist bei nur wenigen WE relativ gesehen höher als bei einer hohen Wohnungsanzahl. Das gleiche gilt für den antragsprozess bei der kommunalen Bewilligungsbehörde wie für die spätere, kommunale Belegung der Wohnungen. Diese Fälle stellen allerdings angesichts der Gesamtfördervolumina Ausnahmen dar, auf die gleichwohl nicht verzichtet werden soll.
Viele Grüße aus Düsseldorf
Zu 1.
Aktuell gibt es keine Mindestanzahl an Wohneinheiten für die soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein.
Zu 2.
Aufgrund der anhaltend und überaus starken Nachfrage nach Fördermitteln werden die Förderbedingungen in Schleswig-Holstein aktuell überarbeitet. Dabei wird auch über die Einführung von Förderschwerpunkten mit einer Untergrenze an Wohneinheiten nachgedacht, die aber nicht kategorisch zu erfüllen sein wird.
Zu 3.
Da seit 2018 nur vier Anträge mit jeweils einer Wohneinheit bei der IB.SH eingegangen sind, gibt es nur sehr wenige Erfahrungen.
In den Jahren 2018 und 2022 gab es jeweils einen Antrag, 2023 waren es zwei Anträge. Insgesamt wurden Darlehen in Höhe von 350.100 Euro und Zuschüsse in Höhe von 152.500 Euro vergeben.
Alle die unter 4. aufgeführten Sachverhalte. Die Vermieter kommen alle aus dem privaten Kundenkreis und haben keine Erfahrung in der Vermietung von Wohnraum. Daraus ergibt sich ein erhöhter Beratungsaufwand.
Zu 4.
Diese Einschätzung teilen wir grundsätzlich.
Zu 1.
In Rheinland-Pfalz gibt es in der sozialen Mietwohnraumförderung keine Mindestanzahl zu fördernder Wohnungen, auch nicht bei der Modernisierung von Mietwohnungen.
Zu 2.
Fehlanzeige
Zu 3.
In der Regel handelt es sich bei Förderanträgen mit nur einer Wohneinheit um den sogenannten „Ersterwerb“ (erstmaliger Erwerb neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit). Gemessen an der relativ geringen Darlehenssumme ist der Aufwand für die Bearbeitung eines Förderantrages mit nur einer Wohnung sehr hoch, da es keine Erleichterungen bezüglich der vorzulegenden Unterlagen und Prüfungen gibt. Erfahrungsgemäß sind diese Anträge bearbeitungsintensiver, da das Klientel meist noch gar nicht oder nur selten mit der Baufinanzierungsthematik und/oder Förderung in Berührung kam. Hier haben wir einen erhöhten Beratungsbedarf festgestellt.
In den letzten drei Jahren wurden rund 30 Anträge für einzelne Wohnungen gestellt und auch bewilligt. Die Nachfrage ist also durchaus gegeben.
Zu 4.
Ein erhöhter Bearbeitungsaufwand ist grundsätzlich festzustellen (siehe zu 3). Allerdings ist bei der Förderung einzelner Wohnungen kein Mehraufwand im Zuge der sich anschließenden Geschäftsvorfälle (wie z.B. Scheidungen, Mithaftentlassungen, Erbfälle) gegenüber den privaten Kunden, die mehrere Wohnungen haben fördern lassen, festzustellen.