Die ISB hat bisher die Mindestbehalte in der sozialen Wohneigentumsförderung unter Bezugnahme auf die Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII festgelegt. Hierbei wurde auf die Regelbedarfswerte gem. § 28 SGB XII ein Zuschlag von 30 % erhoben.
Aufgrund der hohen Steigerung der Sozialleistungen (Steigerung um rund 12 %) im Verhältnis zur Inflation (rund 5,9 %) möchten wir den Zuschlag um 10 % auf dann noch 20 % reduzieren.
Wir bitten um Mitteilung zu folgenden Fragen,
- Welche Mindestbehalte sind in der sozialen Wohneigentumsförderung in den anderen LFI festgelegt?
- Sollten die Mindestbehalte ebenfalls an die Sozialleistungen gem. § 28 SGB XII gekoppelt sein, in welcher Höhe erfolgt ein Zuschlag?
- Sollte keine Koppelung der Mindestbehalte an die Sozialleistungen erfolgen, auf welcher Grundlage werden die Mindestbehalte ermittelt?.
Vielen Dank und viele Grüße aus Mainz
In Niedersachsen ist folgende Regelung vorgesehen:
Die Tragbarkeit der Belastung wird vermutet, wenn dem Haushalt monatlich folgende Mindestbeträge, nach Abzug der Belastungen aus dem selbst genutzten Wohneigentum sowie der weiteren Zahlungsverpflichtungen, zum Lebensunterhalt verbleiben:
– für die Antragstellerin oder den Antragssteller 550 EUR,
– für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 550 EUR,
– jedoch für jedes Kind ein Betrag von 275 EUR.
Die Beurteilung orientiert sich an den Geldmitteln, die dem Haushalt tatsächlich und regelmäßig zur allgemeinen Lebensführung zur Verfügung stehen. Dazu gehört in erster Linie das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen. Wiederkehrende Sonderzuwendungen wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld sind ebenfalls zu berücksichtigen. Zu den verfügbaren Geldmitteln gehören ferner das Kindergeld und ein etwaiges Wohngeld (Lastenzuschuss). Nicht zu den verfügbaren Geldmitteln gehören Einnahmen, denen entsprechende Aufwendungen der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers gegenüberstehen (beispielsweise Blindengeld, Pflegegeld, BAföG-Leistungen).
Bei zeitlich befristeten Einnahmen (beispielsweise Elterngeld, Einkünfte aus befristeten Arbeitsverhältnissen, Unterhaltsleistungen) ist auch zu prüfen, ob die Belastung nach Wegfall dieser Einnahmen tragbar ist. Künftige Änderungen in der Belastung sind zu berücksichtigen, sofern sich diese hinreichend konkretisiert haben und von der Antragstellerin oder dem An-tragsteller nachgewiesen werden.
Die Mindestbehalte werden in den Wohnraumförderbestimmungen (WFB NRW 2023 5.4.2) geregelt. Für einen 1-Personen-Haushalt beträgt der Mindestbehalt 950 EUR, für einen 2-Personen-Haushalt 1.220 EUR, für jede weitere Person 310 EUR. Es erfolgt keine Kopplung an Sozialleistungen, Anpassung der bestehenden Sätze auf Basis des VPI (also jetzt für 2024 auf Basis des Indexwertes für November 2023).
Die Mindestbehalte werden in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums und gemeinschaftlichen Wohnens geregelt. Für die erste Person im Haushalt sollen netto mindestens 990,00 EUR monatlich und für jede weitere Person 220,00 EUR monatlich berücksichtigt werden. Die Anpassung dieser Sätze erfolgt durch das Wirtschaftsministerium nach Rücksprache mit der WIBank. Die letzte Anpassung wurde 2023 mit einer 10,0%-igen Erhöhung vereinbart. Dort hatte man sich auf die gestiegene Inflation der letzten Jahre bezogen. Eine genaue Berechnungsmethode gibt es hierzu nicht. Zudem werden alle drei Jahre die Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten im Rahmen der preisgebundenen Kostenmiete für Wohnungen gemäß § 26 Abs. 4 II. BV und § 28 Abs. 5a II. BV entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland berechnet. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.01.2023.
Der Mindestselbstbehalt in der sozialen Wohneigentumsförderung in Schleswig-Holstein beträgt das 1,3-fache des Regelbedarfs (seit dem 01.01.2024 – vorher das 1,45 fache) nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz). Bei Verzicht auf eine angemessene Eigenleistung liegt der Faktor beim 1,5-fachen des Regelbedarfs.
Für die anzurechnenden Betriebs- und Instandhaltungskosten gelten folgende Ansätze:
a) für Immobilien, deren Hauptgebäude bis zum 31. Dezember 2003 gebaut wurde: 41,88 € pro m²/Jahr
b) für Immobilien, deren Hauptgebäude ab dem 1. Januar 2004 gebaut wurde: 30,00 € pro m²/Jahr
Die Mindestrückbehalte in der Wohneigentumsförderung in Brandenburg werden ebenfalls auf Grundlage der Regelsätze festgesetzt. Bisher wurde ein Zuschlag von 50 % erhoben, bei Haushalten ab 5 Personen galt ein Zuschlag von 30 %. Mit dem Anstieg der Regelsätze war die Verhältnismäßigkeit jedoch nicht mehr gewahrt. Deshalb wurden die Zuschläge ab 2024 gesenkt und belaufen sich jetzt auf 30 % bzw. 10 %.
In Berlin gibt es derzeit keine soziale Wohneigentumsförderung.