Nach den Regelungen der Nds. Wohnraumförderbestimmungen (WFB) werden die Förderdarlehen für eine bestimmte Dauer zu einem Zinssatz von 0 Prozent gewährt. Im Anschluss ist das Förderdarlehen jährlich mit einem Zinssatz, der bis zu 3 Prozent über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch den marktüblichen Zinssatz nicht überschreitet, zu verzinsen.
Den Zuwendungsempfängern werden 24 Wochen vor dem Zinsfestschreibungsende zunächst Indikative Angebote unterbreitet. Einen Monat vor Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraumes erhalten diese dann die endgültigen Prolongationsangebote.
Im Hinblick auf die erheblich steigen Kapitalmarktzinsen verfolgen wir die Idee, den Zuwendungsempfängern anstelle einer marktüblichen Verzinsung eine Verlängerung ggf. auch den Beginn einer neuerlichen Zweckbindung für einen Zeitraum von XX Jahren zu einem Zinssatz von X Prozent oder einer etwaigen zeitlichen Begrenzung der Mieterhöhung anzubieten.
Vorteile daraus wären aus Fördersicht das Verbleiben der geförderten Mietwohnungen im Sozialwohnungsbestand ohne dafür Geld „in die Hand“ nehmen müssen. Den Zuwendungsempfängern würden Mehrbelastungen aus den steigenden Kapitalmarktzinsen erspart bleiben.
Hannover interessiert, ob andere FI bereits derartige Maßnahmen ergriffen haben und wie die ausgestaltet sind. Über rege Rückmeldungen würden wir uns sehr freuen“.
Die IB.SH bietet aktuell keine Prolongation von bestehenden Förderdarlehen der SWF mit einer Bindungsverlängerung an.
Die Förderbestimmungen in Rheinland-Pfalz sehen für die Mietwohnraumförderung eine Verzinsung von 0%, 0,5 % bzw. 1 % p.a. (gestaffelt) für die Dauer der vereinbarten Mietpreis- und Belegungsbindung von aktuell wahlweise 15, 20, 25 oder 30 Jahren vor. Nach Ablauf dieser Zinsfestschreibung ist eine marktübliche Verzinsung vorgesehen. Der Fortführungsprozess ist noch nicht final festgelegt, dieser wird derzeit in unserem Haus noch entwickelt.
In Rheinland-Pfalz gibt es seit Jahren das Angebot, bei Auslaufen von Bindungen aus früheren Förderverhältnissen allgemeine Belegungsrechte mit einer Bindungsdauer von 10 Jahren durch Abschluss einer Fördervereinbarung zu begründen. Dieses Angebot gilt allerdings nur für Mietwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Gegenstand der Fördervereinbarung ist, das laufende Förderdarlehen für die Laufzeit der Bindungsdauer von 10 Jahren mit einem Zinssatz von 0,5 % p.a. fortzuführen. Wie auch in NRW kann grundsätzlich dieses Angebot mehrfach nacheinander in Anspruch genommen werden.
Die Förderbestimmungen in NRW sehen für die Mietwohnraumförderung eine Verzinsung von 0 % bzw. 0,5 % p.a. (gestaffelt) für die Dauer der vereinbarten Mietpreis- und Belegungsbindung von aktuell wahlweise 25 oder 30 Jahren vor. Im Anschluss daran war bis zum Förderjahr 2012 eine feste Verzinsung von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB (zzgl. VKB) vorgesehen. Seit dem Förderjahr 2013 schließt sich an den Förderzeitraum eine Phase an, in der ein marktüblicher Zinssatz unter Berücksichtigung einer Regelung zum VKB mit dem Kunden zu vereinbaren ist. Die Konzeptionierung dieses Prozesses befindet sich gerade in der finalen Phase.
Im Hinblick auf den landesweit benötigten öffentlich geförderten Wohnraum gibt es in NRW bereits seit einigen Jahren das Angebot für eine sog. „Bindungsverlängerung“. Hierbei wird den Eigentümern die Fortführung des Darlehens zu den bestehenden Förderkonditionen (bei Bindungsauslauf 0,5 % Zinsen plus 0,5 % lfd. VKB, gerechnet vom Restkapital) angeboten. Im Gegenzug wird auch die Mietpreis- und Belegungsbindung um die gewählte Verlängerungsdauer (10 oder 15 Jahre) beibehalten. Dieses Angebot setzt einen Bedarf an dem (konkreten) Wohnraum voraus. Es kann grundsätzlich auch mehrfach nacheinander in Anspruch genommen werden.
Für die besonders angespannten Wohnungsmärkte (insbesondere in den Großstädten) wurde dieses Angebot im Rahmen eines Modellversuchs im Frühjahr d. J. dahingehend verbessert, dass
– der Zinssatz für die verlängerte Bindungsdauer auf 0,0 % (zzgl. 0,5 % VKB) gesenkt wird,
– dem Kunden ein Tilgungsnachlass von 15 % oder 20 % auf das bestehende Restkapital gewährt wird (abhängig von der gewählten Verlängerungsdauer) und
– die Bewilligungsbehörde einer Anhebung der Miete auf das aktuelle Neubaumietenniveau zustimmen kann.
Erste Reaktionen auf den Modellversuch sind durchaus vielversprechend.