Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Saarland beschäftigt uns aktuell das Thema „neue Produkte“ für den Wohnungsbau.

Hierbei sind wir auf der „Suche“ nach Geldmitteln auf folgende Idee gekommen:

Revolvierender Mitteleinsatz im Rahmen eines „Wohnbau-Fonds“

Ziel ist es, die soziale Wohnraumförderung des Landes von der Zuweisung jährlicher Finanzhilfen des Bundes unabhängig zu machen und eine Verstetigung der Wohnraumförderung durch einen revolvierenden Einsatz der Fördermittel zu erreichen.

Aktuell werden die  Kompensationszahlungen des Bundes für die soziale Wohnraumförderung auf einem Rückstellungskonto bei der Saarländischen Hochbaubehörde zur Verfügung gehalten und wurden bzw. werden nach Erteilung entsprechender Förderzusagen durch die SIKB auf dortige Anforderung zur Weiterleitung an den Förderempfänger weitergereicht. Die Rückflüsse (Tilgungen und Zinsen) aus den ausgereichten Darlehen fließen nach Abzug der Marge der SIKB wieder in den Landeshaushalt zurück und unterliegen dann keiner weiteren Zweckbindung mehr!

Hier wäre ein revolvierender Einsatz der Fördermittel der Wohnraumförderung in Verbindung einer „erneuten Zweckbindung“ denkbar. Bei Umsetzung eines solchen Modells würden die vorhandenen Kompensationsmittel und die Rückflüsse aus den bewilligten Förderdarlehen in ein Wohnungsbauvermögen eingehen, das auf längere Sicht die Wohnraumförderung des Landes unabhängig von externen Mittelzuweisungen machen könnte.

Dies könnte in der Gestaltung eines „Wohnbau-Fonds“ erfolgen, der von der SIKB als Förderinstitut treuhänderisch verwaltet würde. Ein solcher Fonds kann in folgender Form abgebildet werden: „Gestaltung eines Zweckvermögens mit echter Rückflussbindung“. Bei der Gestaltung als Zweckvermögen mit einer echter Rückflussbindung würden die Rückflüsse aus gewährten Darlehen (Zinsen, Tilgung) nach Vereinnahmung bei der SIKB dem Treuhandkonto zur Verstärkung zugeführt. Der Landeshaushalt würde nicht weiter berührt.

Allerdings erfordert ein solches Modell ggfs. eine gesetzliche Grundlage, die mit einem landeseigenen „Zweckbindungs- oder Rückflussbindungsgesetz“ geschaffen werden könnte.

Es wäre für uns, vor allem in der Argumentation gegenüber des Ministeriums, hilfreich, ob in anderen Bundesländern ein solches Zweckvermögen bzw. ein solches Verfahren bereits besteht.

Herzlichen Dank vorab für Ihre Antworten und viele liebe Grüße aus dem Saarland.