Liebe LAKRA-Teilnehmer,
leider ist bisher nicht absehbar, ob in diesem Jahr noch eine LAKRA-Erfahrungsaustausch stattfinden wird, daher möchten wir das Netzwerk für unsere Fragen nutzen.
Das o.g. Thema wurde unserer Kenntnis nach das letzte Mal in den Jahren 2004/2005 aufgerufen.
Die niedersächsische Städtebauförderungsrichtlinie soll in diesem Jahr neu gefasst werden. Hierzu finden bereits Gespräche mit dem Ministerium und der NBank statt. Im Rahmen der ersten Sondierungen hat sich herausgestellt, dass unter anderem die Kombination von Wohnraum- und Städtebaufördermitteln vereinfacht werden soll. In der jetzigen Praxis ergeben sich aus dem Subsidiaritätsprinzip der Städtebaufördermittel Problemstellungen im Rahmen der Kombination mit vorrangig einzusetzenden Wohnraummitteln. Aufgrund dessen ist es für uns von besonderem Interesse, wie die Förderung und Kombination der Städtebau- und Wohnraumförderung in den einzelnen Bundesländern erfolgt. Insbesondere die folgenden Fragestellungen zu diesem Thema haben sich ergeben:
– Wird die Wohnraumförderung mit der Städtebauförderung grundsätzlich kombiniert? Wenn ja,
– Wie erfolgt die Bemessung der Wohnraumförderung in der Berechnung des Erstattungsbetrages nach der Städtebauförderung? (Welche Modellberechnungen werden angewendet? Gibt es hierzu Ausführungsbestimmungen?)
– Wird bei der Berücksichtigung von Städtebaumitteln in Kombination mit Wohnraumitteln ein Nachweis (Förderzusage bzw. –ablehnung) vor dem Vertragsabschluss gefordert?
– Wie erfolgt der Umgang mit der Niedrigzinsphase bei der Kombination von Wohnraum- und Städtebauförderung?
– Werden Pauschalierungen in den Berechnungen angewendet?
Über Rückmeldungen würden wir uns sehr freuen.
Sollte doch noch ein Austausch stattfinden, würden wir das Thema sehr wahrscheinlich – auch unter Einbindung der bis dahin erfolgten Antworten – nochmal als TOP aufnehmen wollen.
Vielen Dank und hoffentlich bis bald mal wieder in Präsenz.
Herzliche Grüße
Bettina Kißing Stefan Sievers
(Leiterin Wohnraumförderung) (Leiter Städtebauförderung)
Zu 1.)
Wohnraum- und Städtebauförderung werden in Sachsen grundsätzlich kombiniert
Zu 2.)
Es gibt ein Formular zur Kostenerstattungsberechnung der Städtebaufördermittel für umfassende Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gibt es Anwendungshinweise des Ministeriums. Beides ist auf den SAB-Programmwebseiten der Städtebauprogramme abrufbar. Die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss ist spätestens bei der 1. Auszahlung im Rahmen des Städtebauprogramms vorzulegen.
Die Berechnung ist so angelegt, dass dem Grundsatz, dass der Eigentümer die Kosten der Sanierung insoweit zu tragen hat, als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken kann § 177 Abs. 4, S. 1 BauGB, Rechnung getragen wird.
Zu 3.)
Im Rahmen der Städtebauförderung wird regelmäßig der nicht rentierliche Anteil einer Investitionsmaßnahme gefördert. Voraussetzung für die Wohnraumförderung ist eine gesicherte Gesamtfinanzierung. Zudem muss die Belastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen auf Dauer tragbar sein. Zur Prüfung dieser Fördervoraussetzungen wird grundsätzlich vor Vertragsabschluss für die Wohnraumförderung der Nachweis über den Erhalt von Städtebaufördermitteln angefordert.
Zu 4.) Zur Schaffung von Anreizeffekten in der Niedrigzinsphase werden in der Wohnraumförderung langfristige Zinsbindungen angeboten, die Darlehenszinsen auf bis zu 0% verbilligt und zudem – in Kombination mit dem Förderdarlehen – auch Baukostenzuschüsse gewährt.
Zu 5.)
Ja, Pauschalen z. B. für Abschreibung oder Bewirtschaftungskosten sind in der Kostenerstattungsbetragsberechnung zulässig.
In Nordrhein-Westfalen können keine Mittel der Wohnraumförderung und Städtebauförderungsmittel in Kombination beantragt und bewilligt werden. Antragsteller für Mittel der Städtebauförderung sind in der Regel die Kommunen. Hier ist die Bewilligungsbehörde die jeweils zuständige Bezirksregierung. Antragsteller auf Mittel der öffentlichen Wohnraumförderung sind unterschiedliche private Investorentypen– dazu können auch kommunale Wohnungsbauunternehmen gehören – sowie Eigenheimer. Bewilligungsbehörden sind hier die Kreise und kreisfreien Städte. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass mit Städtebauförderungsmittel unrentierliche Kosten einzelner größerer (Quartiers-) Projekte von Mietinvestoren finanziert werden. In den Förderrichtlinien zur Wohnraumförderung ist in Bezug auf die Städtebauförderung nur festgelegt, dass in einigen Programmgebieten der Städtebauförderung auf eine Belegungsbindung der öffentliche geförderten Wohnungen verzichtet werden kann, die Mietpreisbindung bleibt erhalten.
Liebe Frau Kißing,
lieber Herr Sievers,
in einer Präsenzsitzung würde ich jetzt sagen „München wie Berlin“, wobei an die Stelle der Berliner Bezirke die bayerischen Gebietskörperschaften treten. (:-) In Bayern kommt noch hinzu, dass die Städtebauförderungsmittel direkt vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bewirtschaftet werden, während die BayernLabo nur die Wohnraumfördermittel verwaltet.
Beste Grüße aus dem oktoberfestlosen München
Wolfgang Meier
In Berlin erfolgt in der Regel keine Kombination von Wohnraumfördermitteln und Städtebauförderungsmitteln.
Die Wohnraumfördermittel werden in erster Linie an Investoren (größtenteils städtische Wohnungsbaugesellschaften, vereinzelt auch private Investoren) für Förderdarlehen im Mietwohnungsneubau ausgereicht. Die Städtebaufördermittel werden den einzelnen Berliner Bezirken zur Finanzierung von öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Damit ist bereits der Adressatenkreis ein anderer.
Die Kombination aus Wohnungsbauförderung und Mitteln der Städtebauförderung ist in Brandenburg grundsätzlich möglich. Potsdam verwendet dafür den Begriff der „Spitzenfinanzierung“.
Verantwortlich für die Gewährung eines Baukostenzuschusses aus Städtebaufördermitteln ist die Kommune. Liegt Potsdam die Zusage der Kommune vor, fließt die betreffende Zuschusshöhe in die Gesamtfinanzierung mit. In der Praxis erfordert das nicht selten auch Kontaktaufnahmen unter den jeweiligen Bewilligungsstellen.
Lehnt der Investor es jedoch ab, ein Projekt im sozialen Wohnungsbau durchzuführen, obwohl rechtliche Voraussetzungen und Wille der Kommune es ermöglicht hätten, erhält er den Baukostenzuschuss auch nur in jener Höhe, wie sie zur Deckung der unrentierlichen Kosten im Wohnungsbau erforderlich gewähren wäre.
Grundlage für dieses Verfahren ist die Städtebauförderungsrrichtlinie 2015. Zur Umsetzung steht den Kommunen eine so genannte „Dynamische Arbeitshilfe“ zur Verfügung. Beides ist im Internet aufrufbar. Sollte weitere Unterstützung erforderlich sein, bitten wir um Kontaktaufnahme