Im Rahmen der Modernisierungsförderung einzelner selbst genutzter Wohngebäude sieht die ISB Probleme bei der Kumulierung der Landesförderung mit einem Zuschuss nach BEG EM. In den FAQs der BAFA (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html?cms_artId=2301770) ist zu der Frage der Kumulierung des Zuschusses gem. BEG EM mit Landesmitteln Folgendes vermerkt:
„10.17 Kann der Bauherr auch zusätzlich zu der Landesförderung einen Zuschuss gemäß BEG EM für die gleiche Maßnahme erhalten?
Eine Kumulierung der Förderung nach der BEG EM mit anderen Fördermitteln ist nach Nummer 8.7 der Richtlinie grundsätzlich möglich, mit Ausnahme einer Förderung nach dem EEG (nicht kumulierbar) und einer Förderung nach dem KWKG (Kumulierung nur nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO möglich). Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Kumulierung mir einer Bundesförderung für Wärmenetze. Die Kumulierungsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob oder inwieweit mit der BEG EM Förderung die Höchstgrenze förderfähiger Kosten nach Nummer 8.3 bereits ausgereizt wurde. Übersteigt die Förderung nach der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 Prozent, wird die Förderung der BEG EM aber anteilig gekürzt und ggf. zurückgefordert, bis wieder eine Förderquote von insgesamt maximal 60 Prozent erreicht wird.“
Die ISB interessiert, wie die anderen LFI mit dieser eingeschränkten Kumulierbarkeit der Fördermittel umgehen.
- Wie umfassend werden die Förderempfänger bei Antragstellung informiert/aufgeklärt?
- Wird den Förderempfängern angeboten, die Landesförderung in einem entsprechend geringerem Umfang zu beantragen, so dass sie in jedem Fall „BAFA-unschädlich“ ist?
- Wenn ja, wie wird die Höhe der „BAFA-unschädlichen“ Landesförderung ermittelt?
- Macht es für die Kumulierung einen Unterschied, ob die Landesförderung mit Landesmitteln oder mit vom Bund bereit gestellt Mitteln finanziert wird?
Eine Kumulation von Fördermitteln der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen und der BEG-Förderung ist grundsätzlich möglich. Zur Gesamtfinanzierung vorgesehene Zuschüsse aus anderen Förderungen sind bei der Darlehensberechnung unserer Modernisierungsförderung (RL Modernisierung) in Abzug zu bringen. Insgesamt darf die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigen. Im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen werden bei allen Förderangeboten Tilgungsnachlässe gewährt, die nach den aktuellen Informationen auf die Förderquote der BEG Förderung anzurechnen sind.
Zur Wahrung der Förderquote der BEG besteht von Seiten der antragsstellenden Personen die Möglichkeit, die Fördermittel der öffentlichen Wohnraumförderung nur anteilig in Anspruch zu nehmen.
Ergänzend zur BEG startet die NRW.BANK zum 01.07. diesen Jahres das Förderprogramm NRW.BANK.Nachhaltig Wohnen. Neben diesem Programm lassen sich auch aktuelle Förderprogramme für selbst genutztes Wohneigentum wie bspw. NRW.BANK.Wohneigentum und NRW.BANK.Gebäudesanierung mit der BEG kombinieren. Allerdings haben all diese Programme keinen Einfluss auf die Förderquote, da es sich um reine zinssubventionierte Darlehen ohne (Tilgungs-)Zuschuss handelt.
Die IBB startet zum 01.07.2021 das Förderprogramm „effiziente Gebäude Plus“, das sich in den wesentlichen Punkten an der BEG Förderung der KfW orientiert. In unseren Richtlinien für unser Förderprogramm ist zur Kumulierung mit anderen Förderprogrammen folgendes geregelt:
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist möglich, soweit dies nach deren Bestimmungen zulässig ist. Etwaige Höchstgrenzen nach anderen öffentlichen Förderprogrammen sind zu beachten. In jedem Fall darf die Summe der Förderungen nicht die förderfähigen Kosten der Maßnahmen übersteigen. Sofern Bundesfördermittel in Anspruch genommen werden, sind diese vorrangig zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ausgeschlossen.
Von unserer Seite erfolgt allerdings keine Prüfung. Die Einhaltung dieser Regelung liegt in der Verantwortung des Fördernehmer.
Eine Kumulation von Landesfördermitteln und der BEG-Förderung ist grundsätzlich auch weiterhin möglich. Zu beachten ist jedoch die Förderquote von 60%. Nach den vorliegenden Informationen schließt sie alle durch Bund, Land oder Kommunen gewährten Zuschüsse und Tilgungszuschüsse ein.
Für Modernisierungsmaßnahmen sieht die Landesförderung derzeit nur zinsfreie Darlehen vor. Allerdings kann in Einzelfällen auch hier ein Baukostenzuschuss aus der Städtebauförderung greifen. Bei Neubau und Umnutzung fördert Potsdam bereits selbst mit anteiligen Zuschüssen. Insofern betrifft die Frage aus Mainz all unsere Förderungen. Die hierzu angestellten Musterberechnungen auf Grundlage vollzogener Praxisbeispiele zeigen, dass nur in einem von zehn Fällen die Förderquote erreicht worden wäre.
Die Förderquote macht nach uns vorliegenden Informationen keinen Unterschied, an welcher Stelle die Kürzung geschieht. Das dürfte egal sein. Wählt der Kunde ein BEG-Darlehen mit Tilgungszuschuss, dürfte es klar sein, dass er ggf. auf Teile dessen verzichtet und stattdessen echte Zuschüsse bevorzugt. Bei einem BEG-Investitionszuschuss kann sich allerdings tatsächlich die Frage stellen, an welcher Stelle die Kürzung vorzunehmen ist. Potsdam würde aber auch hier empfehlen, zunächst alle gesicherten (Landes)Zuschüsse zu beanspruchen. Für den Fall, dass ein erstrebter KfW-Effizienzhausstandard nach Fertigstellung nicht bestätigt werden kann, würde damit keine Finanzierungslücke entstehen können. Andernfalls bestünde dieses – zumindest theoretische – Risiko. Eine Nachbewilligung seitens des Landes wäre dann nicht möglich.
In diesem Sinne führt Potsdam auch seine ersten Beratungen zu diesem Thema. Wir sind auf die weitere Entwicklungen und Justierungen bis zum 1.7.2021 und ggf. darüber hinaus gespannt und werden darauf reagieren.