Hintergrund:

Die NRW.BANK erhebt auf Basis des WFNG NRW (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen) Verwaltungskostenbeiträge (VKB) vom Darlehensnehmer, welcher dazu dient den Aufwand, der „aus der Gewährung und Verwaltung von Darlehen zu Wohnraumförderung entsteht“, zu decken. Der laufende VKB wird in NRW ab Leistungsbeginn halbjährlich fällig wird und beträgt 0,5% des Ursprungskapitals. Nach Tilgung von 50% des Ursprungskapitals wird der laufende VKB nur noch von der Hälfte des Ursprungskapitals berechnet. Der VKB wird grundsätzlich für alle Darlehen der Wohnraumförderung erhoben und betrifft damit sowohl das Neu- und Bestandsgeschäft als auch die Mietwohnraum- und die Eigenheimförderung. Diskutiert wird derzeit die Berechnungsgrundlage des VKB zukünftig vom Nominalkapital aufs Restkapital analog der üblichen Berechnung der Zinsen umzustellen.

Fragen aus Düsseldorf:

  • Auf welcher Grundlage wird der laufende VKB bei Ihnen berechnet? Erfolgt dies analog zur aktuellen Logik in NRW?
  • Haben Sie die Berechnungsgrundlage des laufenden VKB in den letzten Jahren angepasst?
  • Falls ja, haben Sie zwischen dem Neu- und Bestandsgeschäft oder ggfs. sogar innerhalb des Bestandsgeschäfts (z.B. Förderdarlehen mit und ohne Kostenmiete) differenziert?