Die NRW.BANK interessiert sich dafür, wie andere Förderinstitute im Mietobjektsbereich mit der Fragestellung umgehen, welche Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Erleichterungsregeln des Anwendungserlasses zu § 154 AO fallen, identifiziert und systemseitig erfasst werden.

Wie gehen andere Förderinstitute mit dem Sachverhalt um, wenn z. B. eine GbR durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der nicht auch Gesellschafter ist? Wird dieser Bevollmächtigte als Verfügungsberechtigter erfasst und legitimiert? Gibt es Ausnahmen dazu?

Uns interessiert auch, wie andere Förderinstitute in diesem Kontext und im Zusammenhang mit Förderdarlehen die Begriffe

  • Verfügung
  • Konto

auslegen.