Der BGH hat eine AGB-Klausel in Verbraucherkreditverträgen, für die ein Kreditinstitut ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandverträge im Zuge der Ablösung eines Kundendarlehens in Höhe von 100 EUR erhebt, für unwirksam erklärt.
Die NBank erhebt nach Maßgabe eines mit dem Land abgestimmten Entgeltkatalogs u. a. Entgelte für Restschuldberechnungen im Zusammenhang mit vorzeitiger Rückzahlung sowie für die Erteilung von im Zuge von Umschuldungen auszufertigen Abtretungserklärungen; jedoch nicht für die eigentliche Bearbeitung von Treuhandaufträgen.
Nach Einschätzung unseres Rechtsbereichs ist aufgrund des Urteils des BGH die Erhebung von Entgelten für die
- Restschuldberechnung im Rahmen einer vorzeitigen Vollrückzahlung des Förderdarlehens,
- Ausfertigung einer Abtretungserklärung im Zuge der Umschuldung des Förderdarlehens durch ein anderes Kreditinstitut
ggf. unzulässig.
Hannover interessiert, wie die anderen FI die Tragweite des BGH-Urteils einschätzen.
1. Die SAB hat in ihren Allgemeinen Bestimmungen (AGB) den Rückgewähranspruch beschränkt auf die Wahl zwischen Löschung der Grundschuld und Verzicht. Einen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld auf sich oder einen Dritten hat der Darlehensnehmer nur, wenn er im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Eigentümer ist. Entsprechend erhob die SAB bisher ein Entgelt, wenn der Darlehensnehmer in anderen Fällen die Abtretung wünschte (und auch wenn damit verbunden eine Treuhandabrede notwendig wurde).
Es wird derzeit von der SAB geprüft, ob diese Rückgewährbeschränkung aufzugeben ist mit der Folge, dass auch für Abtretungen und damit verbundene Treuhandaufträge Entgelte nicht mehr erhoben werden. Zwar trifft der BGH anders als in seinen früheren Entscheidungen (BGH 18.07.2014 – V ZR 178/13; BGH, Urteil vom 09.02.1989 – IX ZR 145/88) keine konkrete Aussage darüber, inwieweit eine Einschränkung des Rückgewähranspruches zulässig ist. Da Kosten und Aufwand für eine nach den AGB nicht geschuldete Abtretung sich weitgehend mit denen decken dürften, welche die Bank gleichzeitig für die eigentliche geschuldete Rückgewähr erspart, ist anzunehmen, dass der BGH die Entgelterhebung als AGB-widrig einstufen würde.
2. Hinsichtlich der Restschuldberechnung schließen wir uns grundsätzlich der Auffassung der NRW-Bank an, wonach eine Entgelterhebung unzulässig sein dürfte, sofern der Darlehensnehmer ein ihm eingeräumtes Recht zur vorzeitigen Ablösung wahrnimmt und hierfür auf die Mitwirkung der Bank angewiesen ist. Wenn der Kunde allerdings nach einer Restschuldberechnung das Darlehen nicht vorzeitig zurückzahlt, dürfte ein Entgelt weiterhin zulässig sein.
Sofern eine Darlehensrückzahlung nur gegen Vorfälligkeitsentgelt möglich ist, kann weiterhin der Aufwand für die Berechnung der Entschädigung – und damit implizit auch der Restschuld – als Teil der Vorfälligkeitsentgelt geltend gemacht werden.
In der WIBank wird wie in der ISB Rheinland-Pfalz verfahren.
Da bislang unklar ist, ob der BGH die Entscheidung vorrangig darauf stützt, dass die streitgegenständliche Preisklausel nach ihrem Wortlaut auch gegenüber Neukunden anwendbar sein könnte, wird die IBB zunächst die Urteilsgründe abwarten und danach entscheiden, ob und ggf. wie unser Preisverzeichnis angepasst werden muss.
Die NRW.BANK erhebt im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung von Wohnraumförderdarlehen keine Gebühren, so dass sich die von Niedersachen dargestellte Problematik nicht stellt.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes anzumerken:
1. Entgelt für die Ausfertigung einer Abtretungserklärung
Dem Darlehensnehmer steht als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede nach Erledigung des Sicherungszwecks ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.09.2019 (Az. XI ZR 7/19) unmissverständlich klargestellt, dass die Grundschuldabtretung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Darlehensrückzahlung der Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers dient und dass der Darlehensgeber mit der Freigabe der Sicherheit eigene Interessen wahrnimmt. Der mit der Rückgewähr einer Grundschuld verbundene Aufwand stellt demzufolge auch keine Sonderleistung des Darlehensgebers dar. Eine damit als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnende AGB-Klausel, nach der der Darlehensgeber ein Entgelt für die Ausfertigung einer Abtretungserklärung verlangen kann, hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist gem. 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der mit Freigabe der Sicherheit verbundene Aufwand dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt und daher auch nicht auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden kann.
2. Entgelt für die Berechnung der Restschuld
Dasselbe dürfte auch für die Erhebung eines Entgelts für die Berechnung der Restschuld anlässlich der vorzeitigen Darlehensrückzahlung gelten. Bei der Ablösung eines Darlehens ist der Darlehensnehmer regelmäßig darauf angewiesen, dass der Darlehensgeber ihm die abzulösende Forderung mitteilt, um die ihm vertraglich oder gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, einen Darlehensvertrag vorzeitig zurückzuzahlen, in Anspruch nehmen zu können. Vor diesem Hintergrund dürfte daher eine nebenvertragliche Verpflichtung des Darlehensgebers zur Mitteilung der Darlehensrestvaluta bestehen. Entgeltregelungen in AGB, mit denen versucht wird, den Aufwand für die Erfüllung einer eigenen Pflicht auf Dritte abzuwälzen, stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstoßen deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 13.02.2011, Az.: XI ZR 197/00).
Die ISB Rheinland-Pfalz verfährt wie die IB.SH.
Bei Abtretung der Grundschulden im Wege der Umfinanzierung an ein anderes Kreditinstitut wird kein Entgelt erhoben.
Hinsichtlich der Erhebung eines Entgelts für die Restschuldberechnung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung der Fördermittel teilen wir die Ansicht der IB.SH, dass dies nach wie vor zulässig ist.
Die IB.SH erhebt keine Entgelte für die Durchführung von Treuhandaufträgen bei Darlehensablösungen.
Entgelte für die Ausfertigung einer Abtretungserklärung im Zuge der Umschuldung des Förderdarlehens durch ein anderes Kreditinstitut werden ebenfalls nicht erhoben. Dies folgt daraus, dass der Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede einen Rechtsanspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels hat, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Der damit verbundene Aufwand ist bereits mit dem zu zahlenden Zins abzugelten und kann dem Darlehensnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes im Rahmen einer vorzeitigen Rückzahlung des Förderdarlehens ist nach Auffassung der IB.SH weiterhin statthaft. Der BGH hat in seinem grundlegenden Urteil zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen vom 01.07.1997 (XI ZR 267/96) entschieden, dass die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen kann. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber später durch die Regelung in
§ 490 Abs. 2 BGB umgesetzt. Danach hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die genannte Rechtsprechung hat der BGH in seinem Urteil vom 10.09.2019 weder erwähnt noch aufgegeben.
Kiel ist bekannt, dass das Landgericht München mit Urteil vom 16.05.2018 (35 O 13599/17) eine Klausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, nach der bei vorzeitiger Rückzahlung wegen Objektverkaufs ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 200 EUR zu zahlen ist, für unwirksam erklärt hat. Dies beruhte aber darauf, dass es sich beim Preis- und Leistungsverzeichnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und daher bei einem pauschalierten Schadensersatzanspruch nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB der anderen Partei der Nachweis gestattet sein muss, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Daran fehlte es jedoch. Im Übrigen stellte das Gericht aber unter Hinweis auf das bereits genannte BGH-Urteil vom 01.07.1997 fest, dass der dem Darlehensgeber entstandene Schaden grundsätzlich auch den mit der vorzeitigen Darlehensablösung verbundenen Verwaltungsaufwand umfasse.“
Die BayernLabo hat aufgrund des Urteils der Vorinstanz (OLG Hamm vom 04.12.2018) und im Vorgriff auf die zu erwartende Entscheidung des BGH bereits im März 2019 auf die auf Gebühren für Treuhandaufträge im Zusammenhang mit Darlehensvollrückzahlungen verzichtet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur eines von mehreren Darlehen vollständig zurückgezahlt wird und die BayernLabo eine Teilabtretungserklärung oder Teillöschungsbewilligung erteilt.
Nicht betroffen sind davon Gebühren, die z.B. bei Mithaftentlassungen unter einer aufschiebenden Bedingung erhoben werden.