Die NRW.BANK ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Wohnraumförderung für die Form und den Inhalt der Darlehensverträge in der Wohnraumförderung zuständig. Das zuständige Bauministerium (derzeit MHKBG – Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung) stellt aktuell die Anforderung, in den Darlehensverträgen eine geschlechtergerechte Sprache umzusetzen.
Die NRW.BANK interessiert, wie andere Landesförderinstitute mit dem Spagat zwischen der Erfüllung dieser Anforderung und der Erhaltung der Lesbarkeit juristisch komplexer Dokumente (wie Darlehensverträge) umgegangen sind oder aktuell umgehen.
- Wird zu Beginn des Dokumentes einmal klargestellt, dass der im Folgenden verwandte Begriff „Empfänger“ (o.ä.) sowohl männliche, als auch weibliche und diverse Personen (im Singular und Plural) meint? Wenn ja, wie wird das konkret formuliert?
- Oder werden die denkbaren Varianten bei jedem Auftreten im Text wiederholt?
- Wird die Einbeziehung aller Geschlechter anderweitig (z. B. durch Zusatz „(m/w/d)“) sichergestellt?
Die BayernLabo verwendet bei der Vertragserstellung vom Bereich Recht der BayernLB geprüfte Formulare. Darin werden, ähnlich wie bei der IBB, alle Darlehensnehmer namentlich aufgeführt. Im Folgenden werden diese „Darlehensnehmer“ genannt und dies nach der namentlichen Aufzählung auch erklärt: „Im Folgenden: Darlehensnehmer“. Diese Vorgehensweise wendet die BayernLabo auch bei selbst erstellten Vereinbarungen an.
Zur Erstellung von Darlehensverträgen nutzt die IBB unter anderem Formulare des Deutschen Sparkassenverlages. Diese sehen vor, dass alle Darlehensnehmer namentlich aufgeführt und sodann auch bei mehreren Personen „der Darlehensnehmer“ genannt werden. Dieses Vorgehen wenden wir auch an, wenn wir Förderverträge auf der Basis von Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien selbst erstellen. Dieser Formulierung wird bislang weder von unserer Rechtsabteilung noch von der Senatsverwaltung beanstandet.
Das zuständige Ministerium der Finanzen hat der ISB die Zuständigkeit für das Formularwesen übertragen. Eine Vorgabe seitens des Ministerium hinsichtlich der Gendergerechtigkeit gab es bisher nicht.
Die Darlehensverträge der ISB Rheinland-Pfalz sind deshalb bisher aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht angepasst. Das Problem ist hier aber auch bekannt und es wird nach einer Lösung gesucht.
Für die Ausgestaltung der Darlehensverträge ist die NBank eigenverantwortlich zuständig. Vorgaben hinsichtlich der Gendergerechtigkeit gibt es nicht. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Darlehensverträgen eingangs klarstellend formuliert, dass es sich bei den Vertragspartnern nachstehend um „NBank“ und „der Darlehensnehmer“ handelt. Demzufolge werden die Vertragspartner im gesamten Vertragswerk entsprechend bezeichnet.
Die Förderrichtlinien verfasst das Land. Hierbei wird seit Jahren zunehmend auf das Gendern geachtet. Erfahrungsgemäß verkompliziert das den Text und steht einer Verständlichkeit völlig entgegen. Die aktuellen Entwürfe für 2020 setzen dieses Ansinnen fort, bis hin zu teils kuriosen Formuliereungen. Dem regelmäßigen Einwand der ILB entgegnet das Land regelmäßig mit „verantwortlichen Stellen“ die auf eine Durchsetzung drängen. Auch jede der üblichen und von NRW erwähnten Alternativen wird ausgeschlagen. Das ist völlig unverständlich.
Den Text der Förderverträge verfasst dagegen die ILB. Diese werden nur inhaltlich mit dem Fachministerium abgestimmt und juristisch intern geprüft. Hier gelingt es uns bisher, jede Art des Genderns zu vermeiden. Das ist meist nur möglich mit der Argument der erforderlichen Verständlichkeit (Lesbarkeit) eines Vertrages. Auch im direkten Kontakt mit Vertretern einer anderer Meinung.haben diese dann zumeist keine Gegenargumentation, sondern ziehen sich schnell auf „andere Stellen“ zurück. Aber auch Potsdam ist sich nicht sicher, wie lange sie die angestrebte Klarheit in den Förderverträgen noch aufrechterhalten kann.
Die Darlehensverträge der IB.SH sind ebenfalls aus Gründen der besseren Lesbarkeit nicht angepasst. Bis dato ist auch keine Abänderung vorgesehen. Es liegt auch keine Anweisung diesbezüglich vom Ministerium des Landes Schleswig-Holsteins vor.