Grundschuldsicherung

Bei Darlehen mit Grundschuldabsicherung sichern wir zur Ausnutzung des erstrangigen Rahmens durch Hausbanken die Förderdarlehen häufiger auf anderen Ersatzobjekten (Nichtförderobjekten) ab.  Zur Sicherstellung des vollen Erhalts der Miet- und Belegungsbind über die gesamte Laufzeit auch im Falle der Insolvenz des Fördernehmers sehen wir grundsätzlich die Notwendigkeit der Eintragung von IFB-Grundschulden auch auf dem Förderobjekt.

Wie verhalten sich andere Banken dazu? Wird eine derartige Notwendigkeit ggf. auch bei Zuschussvergabe für Objekt mit Miet- und Belegungsbindungen gesehen?