Tagesordnungspunkt aus dem Erfahrungsaustausch in Magdeburg – TOP 10

Thema Erbfall

Bei der Bearbeitung von Erbfällen hat die BayernLabo in der Vergangenheit einen Original-Erbschein als Legitimationsnachweis aller Erben akzeptiert, ohne dass die Erben persönlich bei uns oder geeigneten Dritten vorstellig wurden und auch ohne dass uns Kopien der Ausweisdokumente zugeleitet wurden. Auf dieser Basis wurde auch ein entsprechender Schuldnerwechsel auf die Nachlassgemeinschaft bzw. direkt die Erben durchgeführt.

Seit Neufassung des GWG 2017 sind wir dazu übergegangen, den bisherigen – (zumindest zum Teil) verstorbenen – Schuldner beizubehalten und erst nach Vorliegen aller Legitimationsunterlagen, typischerweise via PostIdent, einen Schuldnerwechsel durchzuführen. Dies aufgrund der Vorgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GWG i.V.m. § 3 GWG i.V.m. § 12 Abs. 1 GWG i.V.m. Ziffer 4.1 Abs. 2 Satz 3 der AuA.

Das Vorliegen der Legitimationsunterlagen wird in manchen Fällen, insbesondere im Rahmen von problembehafteten Engagements, durch die Nichtmitwirkung einzelner Erben verzögert bzw. verhindert. Dies führt bei Mitarbeitern wie auch Kunden zu der Irritation, dass nach wie vor der/die Verstorbene als Kontoinhaber geführt wird, was aus unserer Sicht gleichwohl richtig ist. Dieser Irritation soll dahingehend begegnet werden, dass die Korrespondenz nur an Korrespondenzempfänger gesandt wird (von denen der/die Verstorbene keiner ist) und nur in der Darlehensnehmerbezeichnung die Originalschuldner erwähnt sind.

Die BayernLabo interessiert,

  • wie die Legitimationsprüfung bei Erbfällen in den anderen Instituten erfolgt und
  • wie mit Fällen umgegangen wird, bei denen eine Verzögerung bzw. die Verhinderung der Legitimation erfolgt.

Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen

Das GWG fordert seit seiner Novellierung die Durchführung aller vorgegebenen Sorgfaltspflichten, allein im Umfang können bei risikoarmen Geschäften der Aufwand reduziert werden (siehe auch Ziffer 6.3 Satz 1 der AuA).

Die BayernLabo vergibt verschiedene Zuschüsse, zum einen in Verbindung mit weiteren Darlehensgeschäften, als Eigenheimzulage, Baukindergeld Plus aber auch in Form von leistungsfreien Darlehen für Anpassungsmaßnahmen bei beeinträchtigten Menschen. Bei allen diesen Fällen nunmehr eine Legitimationsprüfung notwendig, meistens für natürliche, aber z.B. bei Anpassungsmaßnahmen auch für juristische Personen, sofern das zu fördernde Objekt im Eigentum einer solchen Person steht. Bei juristischen Personen müssen über die eigentliche Legitimationsprüfung ferner noch (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden. Im Hinblick auf die übliche Förderhöhe von unter 10 TEUR stellt dies einen Aufwand dar, der dem eigentlichen Geschäft und seinem Risiko (Geld wird verschenkt) nicht entspricht.

Die BayernLabo interessiert,

  • ob bei anderen Förderinstituten bei allen Zuschüssen eine Legitimationsprüfung durchgeführt wird,
  • ob auch die (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten ermittelt werden und
  • falls nein, mit welcher Begründung eine entsprechende Auslegung des GWG und der AuA erreicht wird.

Thema Geeignete Dritte

Die Kunden im Fördergeschäft der BayernLabo werden regelmäßig durch die bayerischen Bewilligungsstellen (Regierungen, Städte, Landratsämter, die den förderrechtlichen Bescheid bewilligen) legitimiert. Die entspricht nach dem GWG einer Beauftragung geeigneter Dritter. Die Beauftragung selbst erfolgt nicht durch eine nunmehr durch das GWG geforderte vertragliche Vereinbarung mit jeder einzelnen Bewilligungsstelle, sondern durch eine Vorgabe des fachlich verantwortlichen Staatsministeriums in Bayern.

Die BayernLabo interessiert, ob es auch bei anderen Förderinstituten eine entsprechende Aufgabenteilung hinsichtlich der Legitimationsprüfung gibt. Ferner, wie bei solchen Fällen die Beauftragung Dritter nach den Vorgaben des aktuellen GWG erfolgt.

Thema BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO

Bei der Identifizierung nach dem neuen GWG sind die Vertragspartner sowie die für sie auftretenden Personen (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen, weitere bevollmächtigte Personen) zu identifizieren, was auch eine Identitätsüberprüfung, sprich eine Legitimationsprüfung beinhaltet. In der Vergangenheit gab es hierzu Erleichterungen insbesondere für in Register eingetragene Personen nach Ziffer 11j des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO, zuletzt vom 11.12.2017). Die BayernLabo hat auftretende Personen nur dann einer Legitimationsprüfung unterzogen, wenn es keine entsprechende Erleichterung in den AEAO gab.

Mit Mail vom 31.01.2019 hat die BaFin festgestellt, „der AEAO ist im Rahmen des Geldwäschegesetzes nicht anwendbar“. Insbesondere die vorgenannte Ziffer 11j wurde als Verstoß gegen das GWG gewertet.

Die BayernLabo interessiert, wie die Förderinstitute bei für ein Unternehmen auftretenden Personen vor dem Hintergrund dieser Hinweise des BaFin umgehen.

Die Unterlagen/Anlagen haben Sie bereits im Rahmen der Vorbereitung der LAKRA-Tagung erhalten.