Ergebnis der Umfrage bei den Landesförderinstituten zur Zuständigkeit für diese Aufgabe.
Berechnung von Vorfälligkeits- bzw. Nichtabnahmeentschädigungen bei Forwarddarlehen
12 Kommentare
Hinterlasse einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.
Bayern
Die BayernLabo hat Forward-Vereinbarungen ausschließlich bei Mietwohnungsfällen in Thüringen geschlossen. Da man in der Praxis bislang noch nicht mit einer Nichtabnahme der vereinbarten Forward-Konditionen konfrontiert war, hat man sich auch noch nicht mit den Fragestellungen befassen müssen.
Bei der Berechnung von Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Vorfälligkeitsentgelten verwendet die BayernLabo das Programm MARZIPAN. Zentraler Ansprechpartner für Fragen rund um dieses Thema ist Herr Michael Beck (michael.beck@bayernlabo.de, Telefon +49 89 2171-28130).
Baden-Württemberg
Es wird davon ausgegangen, dass die 10-Jahres-Frist bei einer Nichtabnahmeentschädigung beginnt mit der Mitteilung des Kunden, dass er das Darlehen nicht abnehmen will.
Karlsruhe rechnet mit einer Eigenentwicklung und nicht mit dem Programm Marzipan.
Die Frage einer Nichtabnahmeentschädigung bei einer fehlgeschlagenen Anschluss-Zinsfestschreibung ist in Karlsruhe bisher so nicht bekannt geworden.
Es wird angenommen, dass sich die Nichtabnahmeentschädigung nur auf den Fall bezieht, dass es – teilweise oder vollständig – nicht zur Auszahlung des Darlehensbetrages kommt.
Bei einer Anschluss-Zinsfestschreibung (unechte Abschnittsfinanzierung) gilt, dass das Darlehen zurückzuzahlen ist, wenn eine Zinsvereinbarung (fest oder variabel) nicht zustande gekommen ist.
Wurden vorher schon Forward-Konditionen vereinbart und will der Darlehensnehmer diese nicht mehr, wäre eine VFE zu berechnen. Die 10-Jahres-Frist rechnet dann ab Zustandekommen der Vereinbarung über Forwardkonditionen.
Mecklenburg-Vorpommern
Durch das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern werden keine Forwarddarlehen angeboten, so dass keine Aussagen zu den aufgeworfenen Fragestellungen getätigt werden können.
Berlin
– Welche rechtlichen Besonderheiten werden bei der Berechnung von Nichtabnahmeentschädigungen in der Zeit zwischen fest vereinbarter Prolongation und Laufzeitbeginn der neuen Konditionen berücksichtigt?
Mit Abschluss des Forwardvertrages erlöschen die Sonderkündigungsrechte des ursprünglichen Fördervertrages. Darauf weist Berlin die Kunden ausdrücklich vertraglich hin. Bei Nichtabnahme gelten die normalen Regelungen gem. BGB.
– Welche Zinskurve wird bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung herangezogen?
Für die Berechnung der VFE bzw. NAE werden die EONIA/EURIBOR-Zinssätze (Laufzeiten bis 12 Monate) und Hypothekenpfandbrief-Zinssätze (tägliche Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten) der Deutschen Bundesbank zugrunde gelegt. Die Zinssätze für Zahlungen mit „krummer“ Laufzeit ermittelt das Programm MARZIPAN-Einstand durch lineare Interpolation.
– Von welchem Datum an beginnt nach der Praxis der anderen Institute die 10-Jahre-Frist bis zu der längstens Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf, zu laufen.
Bei einer Nichtabnahme liegt der Termin am Ende des Monats, in dem das Kundenschreiben bei der IBB eingegangen ist (Eingangsstempel).
– Auf welches Datum ist abzuzinsen? Auf das Datum an dem die Nichtabnahme erklärt wird?
Berlin hat hierfür keine explizite Regelung getroffen. Man geht vom Wirksamwerden der Erklärung aus.
– Rechnen die anderen Institute mit dem Programm Marzipan? Kann ein Ansprechpartner benannt werden, an den wir uns ggf. direkt wenden können?
Berlin setzt neben Excel den MARZIPAN-Treppenrechner ein.
Herr Robert Ciskowski (Tel 030/ 2125-2419) steht gerne für Fragen zur Verfügung.
Thüringen
– Welche rechtlichen Besonderheiten werden bei der Berechnung von Nichtabnahmeentschädigungen in der Zeit zwischen fest vereinbarter Prolongation und Laufzeitbeginn der neuen Konditionen berücksichtigt?
Mit Annahme unserer Forwardangebote werden ggf. im ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten während und zum Ablauf der derzeitigen Konditionenbindungsfrist ausgeschlossen, was bei der Berechnung der Entschädigung entsprechend zu berücksichtigen ist.
– Welche Zinskurve wird bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung herangezogen?
Es erfolgt eine Unterteilung in:
Geldmarkt (bis ein Jahr) => Tagesgeldsatz => EONIA
Monatsgelder => EURIBOR-Sätze
Kapitalmarkt (ab einem Jahr) => tägl. Umlaufrenditen von Hypothekenpfandbriefen inländischer Emittenten, veröffentlicht durch die Bundesbank
– Von welchem Datum an beginnt nach der Praxis der anderen Institute die 10-Jahre-Frist bis zu der längstens Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf, zu laufen.
Ab dem Datum der Annahme des neuen Konditionsangebotes (inkl. Forwardzeitraum)
– Auf welches Datum ist abzuzinsen? Auf das Datum an dem die Nichtabnahme erklärt wird?
Datum der Ablösung
– Rechnen die anderen Institute mit dem Programm Marzipan? Kann ein Ansprechpartner benannt werden, an den wir uns ggf. direkt wenden können?
Ja! Herr Konkel 0361/7447-338
Sonstige Rückfragen an Kerstin Wiesel (Tel.: 361 7447 146)
Sachsen
ad 1.
Als einzige Besonderheit regelt Dresden in der Forwardvereinbarung einen Verzicht des Darlehensnehmers auf Sondertilgungsrechte. Damit wird sichergestellt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe berechnet werden kann, falls der Darlehensnehmer das Darle-hen vorzeitig zurückführt.
ad 2.
Dresden legt – wie bei Vorfälligkeitsentschädigung – im Einklang mit der Rechtsprechung die laufzeitkongruenten Renditen für Hypothekenpfandbriefrenditen (Zeitraum ab einem Jahr) bzw. den Geldmarktsätzen im Bankenverkehr (Zeitraum bis zu einem Jahr), die sich aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank ergeben, zugrunde.
ad 3.
Dresden legt den Abschluss der Forwardvereinbarung zugrunde. Dies ergibt sich nach Ansicht von Dresden aus dem eindeutigen Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BGB.
ad 4.
Ja.
ad 5.
Nein.
Rückfragen an Titus von Franqué (Tel.: 0351 4910 1230)
Bremen
Die BAB bietet keine Forwarddarlehen an, so dass sich die Fragestellung damit erübrigt.
Hessen
Kiel trifft mit Kunden im Vorgriff auf neue Sollzinsbindungen Forwardvereinbarungen. Der Darlehensvertrag bleibt im Übrigen unverändert.
Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung
Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung über eine Forwardkonditionierung verzichtet der Kunde auf sein ggf. bisher vorhandenes Sondertilgungsrecht, so dass bei Sondertilgungen, die nach Annahme unseres Forwardangebotes geleistet werden, ein Vorfälligkeitsentgelt zu berechnen ist.
Betreffend das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 489 BGB sind bei einer Forwardkonditionierung folgende Fälle a) – c) zu unterscheiden:
a) Die mit Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung vereinbarte neue Sollzinsbindung endet nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung, jedoch noch vor Ablauf der Restlaufzeit des Darlehens gemäß Tilgungsplan.
Beispiel: Darlehensvertrag vom 01.01.2005 mit planmäßiger vollständiger Tilgung am 31.12.2030; Ende der ersten 10 jährigen Sollzinsbindung am 31.12.2014; Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung am 01.01.2014 mit neuer zehnjähriger Sollzinsbindung vom 01.01.2015 bis 31.12.2024.
Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag nach dem Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB 10 Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung kündigen, d. h. ab dem 01.01.2024 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB von 6 Monaten. Die Kündigungswirkung kann also frühestens 10 ½ Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung eintreten.
b) Die mit Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung vereinbarte neue Sollzinsbindung endet vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung und vor Ablauf der Restlaufzeit des Darlehens gemäß Tilgungsplan.
Beispiel: Grundsätzlich wie Fall a), d. h. Darlehensvertrag vom 01.01.2005 mit planmäßiger vollständiger Tilgung am 31.12.2030; Ende der ersten 10 jährigen Sollzinsbindung am 31.12.2014; Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung am 01.01.2014, hier jedoch nur mit neuer fünfjähriger Sollzinsbindung vom 01.01.2015 bis 31.12.2019.
Kiel geht bei dieser Konstellation davon aus, dass der Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat für den Ablauf des Tages, an dem die neue Sollzinsbindung endet, kündigen kann. Dies wäre eine Kündigung für den Ablauf des 31.12.2019.
c) Die mit Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung vereinbarte neue Sollzinsbindung endet mit Ablauf der Restlaufzeit des Darlehens gemäß Tilgungsplan bzw. Darlehensrückzahlung. Zugleich beträgt der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung und der Darlehensrückzahlung weniger als 10 Jahre.
Beispiel: Darlehensvertrag vom 01.01.2005 mit planmäßiger vollständiger Tilgung am 31.12.2021; Ende der ersten 10 jährigen Sollzinsbindung am 31.12.2014; Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung am 01.01.2014 mit neuer Sollzinsbindung vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2021 (Laufzeit-ende).
Eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt hier nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt der Rückzahlung sind die 10 Jahre noch nicht verstrichen.
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Zinskurve
Die Berechnung erfolgt in der IB.SH über MARZIPAN. Sie legt bei allen Berechnungen nur eine Zinskurve zugrunde, die auch hier gilt.
Ansprechpartner zur Zinskurve und Berechnungsmodalitäten steht Herr Glaubitt aus dem Treasury (Tel. 0431 9905-3051) zur Verfügung, bei sonstigen Fragen zu diesem Thema Frau Satori (Tel. 0431 9905-3401).
Schleswig-Holstein
Kiel trifft mit Kunden im Vorgriff auf neue Sollzinsbindungen Forwardvereinbarungen. Der Darlehensvertrag bleibt im Übrigen unverändert.
Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung
Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung über eine Forwardkonditionierung verzichtet der Kunde auf sein ggf. bisher vorhandenes Sondertilgungsrecht, so dass bei Sondertilgungen, die nach Annahme unseres Forwardangebotes geleistet werden, ein Vorfälligkeitsentgelt zu berechnen ist.
Betreffend das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 489 BGB sind bei einer Forwardkonditionierung folgende Fälle a) – c) zu unterscheiden:
a) Die mit Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung vereinbarte neue Sollzinsbindung endet nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung, jedoch noch vor Ablauf der Restlaufzeit des Darlehens gemäß Tilgungsplan.
Beispiel: Darlehensvertrag vom 01.01.2005 mit planmäßiger vollständiger Tilgung am 31.12.2030; Ende der ersten 10 jährigen Sollzinsbindung am 31.12.2014; Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung am 01.01.2014 mit neuer zehnjähriger Sollzinsbindung vom 01.01.2015 bis 31.12.2024.
Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag nach dem Wortlaut des § 489 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB 10 Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung kündigen, d. h. ab dem 01.01.2024 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB von 6 Monaten. Die Kündigungswirkung kann also frühestens 10 ½ Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung eintreten.
b) Die mit Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung vereinbarte neue Sollzinsbindung endet vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung und vor Ablauf der Restlaufzeit des Darlehens gemäß Tilgungsplan.
Beispiel: Grundsätzlich wie Fall a), d. h. Darlehensvertrag vom 01.01.2005 mit planmäßiger vollständiger Tilgung am 31.12.2030; Ende der ersten 10 jährigen Sollzinsbindung am 31.12.2014; Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung am 01.01.2014, hier jedoch nur mit neuer fünfjähriger Sollzinsbindung vom 01.01.2015 bis 31.12.2019.
Kiel geht bei dieser Konstellation davon aus, dass der Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat für den Ablauf des Tages, an dem die neue Sollzinsbindung endet, kündigen kann. Dies wäre eine Kündigung für den Ablauf des 31.12.2019.
c) Die mit Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung vereinbarte neue Sollzinsbindung endet mit Ablauf der Restlaufzeit des Darlehens gemäß Tilgungsplan bzw. Darlehensrückzahlung. Zugleich beträgt der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung und der Darlehensrückzahlung weniger als 10 Jahre.
Beispiel: Darlehensvertrag vom 01.01.2005 mit planmäßiger vollständiger Tilgung am 31.12.2021; Ende der ersten 10 jährigen Sollzinsbindung am 31.12.2014; Abschluss der Vereinbarung über die Forwardkonditionierung am 01.01.2014 mit neuer Sollzinsbindung vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2021 (Laufzeit-ende).
Eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt hier nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt der Rückzahlung sind die 10 Jahre noch nicht verstrichen.
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Zinskurve
Die Berechnung erfolgt in der IB.SH über MARZIPAN. Sie legt bei allen Berechnungen nur eine Zinskurve zugrunde, die auch hier gilt.
Ansprechpartner zur Zinskurve und Berechnungsmodalitäten steht Herr Glaubitt aus dem Treasury (Tel. 0431 9905-3051) zur Verfügung, bei sonstigen Fragen zu diesem Thema Frau Satori (Tel. 0431 9905-3401).
Sachsen-Anhalt
Bisher noch keine Forward Konditionen abgeschlossen, daher noch keine Praxiserfahrung.
Nordrhein-Westfalen
Keinerlei Erfahrungen mit Forwarddarlehen und daher auch nicht mit den aufgeworfenen spezifischen Fragestellungen.
Brandenburg
– Welche rechtlichen Besonderheiten werden bei der Berechnung von Nichtabnahmeentschädigungen in der Zeit zwischen fest vereinbarter Prolongation und Laufzeitbeginn der neuen Konditionen berücksichtigt?
Forward-Konditionen und Forward-Prolongationen werden wie Festzinskredite behandelt, bei denen die Auszahlung des Darlehens in der Zukunft liegt (üblicherweise Auszahlung am Datum der Gültigkeit der Forward-Kondition)
– Welche Zinskurve wird bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung herangezogen?
VDP-Zinskurve für Hypothekenpfandbriefe
– Von welchem Datum an beginnt nach der Praxis der anderen Institute die 10-Jahre-Frist bis zu der längstens Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf, zu laufen?
Ab Tag der Auszahlung (bei Forwarddarlehen dementsprechend bei Auszahlung nach Ablauf der Forwardperiode)
– Auf welches Datum ist abzuzinsen? Auf das Datum an dem die Nichtabnahme erklärt wird?
Auf einen vereinbarten Termin an dem der Kunde die Nichtabnahmeentschädigung zahlen wird
– Rechnen die anderen Institute mit dem Programm Marzipan? Kann ein Ansprechpartner benannt werden, an den wir uns ggf. direkt wenden können?
Ja. Marzipan, Ansprechpartner Jork Volkmer Tel. 0331 / 660-1705 für Fragen zur praktischen Handhabung in der ILB