Mainz verlangt regelmäßig vom vorrangig gesicherten Gläubiger eine Erklärung, die das Aufrücken der Grundschuld von Mainz auch dann sicherstellt, wenn die Tilgung des vorrangigen Darlehens gegen Abtretung eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung ausgesetzt ist. Der vorrangige Gläubiger wird verpflichtet, im Fall der vorzeitigen Beendigung des Bausparvertrages das angesammelte Bausparguthaben als Tilgung auf sein Darlehen zu verrechnen und eine laufende jährliche Tilgung von mindestens 1 % p.a. vom Darlehensnehmer zu verlangen.

Ein vorrangig gesichertes Kreditinstitut hat Probleme mit dieser Regelung aufgrund der neuen Verbraucherkreditrichtlinie. Es argumentiert, dass im Fall der Einsetzen einer Tilgung ein neuer Kreditvertrag geschlossen und der Kunde umfassend informiert werden müsste, schon deswegen, weil die Gesamtkosten für den Kredit bei Aussetzung gegen Ansparung eines Bausparvertrages anders seien, als bei einem Annuitätendarlehen. Es sieht sich daher nicht in der Lage, im Darlehensvertrag eine automatisch einsetzende Tilgung für den Fall der Nichterbringung des Tilgungsersatzes zu vereinbaren.

Dieses Kreditinstitut überlegt, die gewünschte Erklärung an den Darlehensvertrag des Kunden anzuhängen, damit dieser über die Konsequenzen der Nichtansparung des Tilgungsersatzes informiert ist.

Mainz interessiert, ob andere Institute ähnliche Erfahrungen gemacht haben und welche Möglichkeiten gesehen werden, die Tilgung des vorrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen.