In der letzten Novelle des Geldwäschegesetzes wurde festgelegt, dass auch bei einem „vermögenden Privatkunden“ verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind.

Der Begriff „vermögender Privatkunde“ wurde allerdings aufsichtsrechtlich nicht genauer definiert. Wir haben folgende Fragen:

– Gibt es Förderbanken, die diesen Begriff für sich genauer umschrieben/definiert haben?

– Wie gehen andere Förderbanken mit dieser Auslegung um?

– Welche Grenzen wurden (u.U.) eingeführt?

– Welche Prozesse wurden festgelegt?