Die jahrzehntelange Praxis Hamburgs sieht vor, dass die Darlehensnehmer im Bereich des geförderten Wohnungsbaus gehalten sind, vor der Auszahlung der Darlehensvaluta die vollstreckbare Ausfertigung der notariell beurkundeten Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung vorzulegen. Hamburg plant, hierauf in Zukunft zu verzichten, da sich die Rechtslage geändert hat. Die früher bestehende Möglichkeit, die sofortige Fälligkeit der Grundschuld zu vereinbaren, ist entfallen. § 1193 BGB erfordert für die Fälligkeit des Grundschuldkapitals eine Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

 

Zunehmend stellen sich die Vollstreckungsgerichte auf den Standpunkt, dass eine vor der Fälligkeit der Forderung erteilte vollstreckbare Ausfertigung rechtswidrig sei und machen die Vornahme der beantragten Vollstreckungshandlungen davon abhängig, dass eine erst nach Fälligwerden der Forderung erteilte vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, auch unter Reputationsgesichtspunkten wie andere Banken auch auf die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung bereits zu Beginn des Darlehensverhältnisses zu verzichten. Die Möglichkeit, eine vollstreckbare Ausfertigung lediglich wegen der schon fälligen Grundschuldzinsen zu verlangen, besteht zwar theoretisch. Es ist aber anzunehmen, dass eine derartige Verfahrensweise früher oder später von den Gerichten als Umgehung der zum Schutz von Verbrauchern erlassenen Vorschriften gewertet wird.

 

Eine vollstreckbare Ausfertigung soll in Zukunft erst beantragt werden, wenn die Fälligkeit der dinglichen Forderungen gegeben ist. Diese Ausfertigung könnte bei Beschränkung auf die Zinsen im Einzelfall schon vor Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist erlangt werden.

Wie sieht die Praxis der anderen Förderinstitute aus?