Mit der Mitteilung vom 29.09.2016 informierte die KfW, dass auch aus ihrer Sicht das Urteil des BGH (Az. XI ZR 103/15) nicht auf Förderdarlehen übertragbar ist. Unter bestimmten Bedingungen ist seitens der KfW ein Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung aus Kulanzgründen dennoch möglich. Dresden ist hierzu in der Bewertung, wird aber mangels Übertragbarkeit des Urteils auf Förderdarlehen diese Regelung wahrscheinlich nicht anwenden.

Dresden interessiert in diesem Zusammenhang, ob andere Institute die Umsetzung der Kulanzregelung in Betracht ziehen. Ebenfalls interessiert uns, welche anderen Gründe die Entscheidung für dieses Verfahren getragen haben.