Mit der Mitteilung vom 29.09.2016 informierte die KfW, dass auch aus ihrer Sicht das Urteil des BGH (Az. XI ZR 103/15) nicht auf Förderdarlehen übertragbar ist. Unter bestimmten Bedingungen ist seitens der KfW ein Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung aus Kulanzgründen dennoch möglich. Dresden ist hierzu in der Bewertung, wird aber mangels Übertragbarkeit des Urteils auf Förderdarlehen diese Regelung wahrscheinlich nicht anwenden.
Dresden interessiert in diesem Zusammenhang, ob andere Institute die Umsetzung der Kulanzregelung in Betracht ziehen. Ebenfalls interessiert uns, welche anderen Gründe die Entscheidung für dieses Verfahren getragen haben.
Das BGH-Urteil betrifft ausschließlich Fälle, in denen Verbraucherdarlehensverträge in Rede stehen, die bankseitig infolge Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigt wurden. Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt nicht vor, wenn eine Bank von der Bereichsausnahme für Förderkredite (§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB) Gebrauch macht. Bei sämtlichen Darlehensverträgen mit Verbrauchern, die ab dem 11.06.2010 (Datum des Inkrafttreten des Gesetzes, durch das die bereits bestehende Bereichsausnahme-Regelung ausgeweitet wurde) geschlossen wurden, hat die IB.SH von dieser Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. In diesen Fällen ist das BGH-Urteil nicht anwendbar, sodass eine Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber dem Enddarlehensnehmer geltend gemacht werden kann und sich die Frage einer Kulanzregelung nicht stellt.
Für Darlehensverträge mit Verbrauchern, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, gilt hingegen noch die „alte“ Bereichsausnahme-Regelung mit ihrem eingeschränkten Anwendungsbereich. So unterlagen KfW-refinanzierte Programmkredite nicht der Bereichsausnahme für Förderkredite. In diesen Fällen ist somit das BGH-Urteil anwendbar, sodass eine Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber dem Enddarlehensnehmer nicht geltend gemacht werden kann.
In unserer Praxis kommt es bei Kündigungen aufgrund von Zahlungsverzug und / oder eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren nur ganz selten vor, dass wir eine Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber dem Kunden berechnen und erheben. Das hat ganz einfach etwas damit zu tun, dass wir uns nicht noch „ärmer“ rechnen wollen (wenn schon die Hauptforderung nicht beglichen werden kann…..)
In bestimmten Fallkonstellationen (insbesondere freihändige Veräußerung zur Abwendung einer zwangsweisen Verwertung) machen wir aber Vorfälligkeitsentschädigungen geltend. Ein Verzicht darauf (ganz oder teilweise) erfolgt im Einzelfall, wenn es dort angezeigt ist.
Die NRW.BANK teilt die Auffassung der KfW und geht davon aus, dass das BGH-Urteil auf unsere Förderdarlehen nicht anwendbar ist.
Da nur eine geringe Anzahl der NRW.BANK.Förderdarlehen mit Verbrauchern geschlossen werden, hat sich die NRW.BANK entschieden, keine pauschale Aussage zum Umgang mit diesen Fällen zu treffen und ggfs. im Einzel-/Ausnahmefall eine Kulanzentscheidung zu treffen.
Diese Regelung wurde in unserem Haus geprüft mit der Entscheidung, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung immer dann berechnet werden soll, wenn dies zulässig und erzielbar ist. Insoweit wird auf die Kulanz der KfW nicht eingegangen.