Modernisierungen im öffentlich geförderten Mietwohnungsbestand bedürfen gemäß § 11 Abs. 7 II. Berechnungsverordnung – II. BV der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. In dem Antrag des Eigentümers der Wohnungen sind insbesondere Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahmen und deren Auswirkung auf die Höhe der Kostenmiete darzulegen.

Zunächst besteht grundsätzlich immer die Schwierigkeit der Herausrechnung von Instandhaltungsanteilen, die vom Kunden plausibel herauszurechnen sind. Nach Feststellung der verbleibenden in die WB aufzunehmenden Kosten hängt die Miethöhe entscheidend von der Finanzierung ab. Bei einer EK-Finanzierung sind die Anrechnungssätze durch die II.BV mit höchstens 4% und 6,5% vorgegeben. Daher wählen die Eigentümer derzeit in der Regel eine Finanzierung mit Eigenkapital, dies führt zu deutlichen Mieterhöhungen. Verschiedene Kommunen in Hessen sehen die neuen Mieten als deutlich zu hoch an.

Die WIBank lässt sich die Aufstellung der Modernisierungsmaßnahmen in Abhängigkeit der resultierenden Mieterhöhungen mehr oder weniger detailliert vorlegen. Eine rechtliche Möglichkeit der Ablehnung der geschilderten EK-Finanzierung wird jedoch nicht gesehen.

Frankfurt interessiert,

  • ob die rechtlichen Einschätzungen geteilt werden.
  • wie die anderen LFI als Bewilligungsstelle mit der Thematik umgehen.
  • wie die Reaktionen der Kommunen hinsichtlich der resultierenden Kostenmieten sind.