Die IB Sachsen-Anhalt schließt ihre Darlehensverträge im Wege des Fernabsatzes. Im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Jahre 2014 wurde im Hause festgelegt, dass auch bei Änderungsverträgen zu den Darlehensverträgen (mit Verbrauchern), soweit eine wesentliche Vertragsänderung betroffen ist, jeweils vorvertragliche Informationen vor zuheften sind.
- Die IB Sachsen-Anhalt interessiert, ob auch andere Förderbanken bei Änderungsverträgen zu Darlehensverträgen vorvertragliche Informationen vor heften.
- Soweit dies bejaht wird, interessieren uns welche Fallkonstellationen der jeweiligen Änderungsverträge betroffen sind.
Die BAB schließt ihre Verträge auch im Wege des Fernabsatzes. Sie erstellt vorvertragliche Informationen (VVI) bei einem Schuldnerwechsel, einem Schuldbeitritt und bei Konditionsanpassungen. Bei Zinsanpassungen, die sich auf der Grundlage von öffentlich rechtlichen Vorgaben ergeben, werden keine VVI erstellt.
Das LFI M-V erstellt vorvertragliche Informationen bei Änderungsverträgen, wenn es sich um ein neues bzw. erweitertes Kapitalnutzungsrecht handelt oder eine wesentliche Änderung des Darlehensvertrages erfolgt. Beispiele hierfür wären: Schuldbeitritte, Schuldübernahmen, Änderung der Tilgungsmodalitäten,Verlängerung der Laufzeit etc.
Die Verfahrensweise der NBank entspricht der IB.SH.
Die ILB in Potsdam schließt ihre Verträge nicht im Wege des Fernabsatzgeschäfts. Vielmehr ist die ILB bei Verbrauchern ausschließlich im Präsenzgeschäft tätig.
Das schließt auch das Verfahren bei vertraglichen Änderungen mit ein. Von daher erfodert auch dies kein Beifügen von vorvertraglichen Informationen
München verwendet ausschließlich im Rahmen von Konditionsanpassungen Fernkommunikationsmittel. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH sieht München kein rechtliches Risiko (kein neues Kapitalnutzungsrecht) und aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase auch praktisch kein gesteigertes Risiko. Könnten sich Geschäftspartner tatsächlich auf ein Widerrufsrecht berufen, so gelten dann stattdessen marktübliche Konditionen, der Darlehensvertrag im Übrigen bliebe jedoch bestehen. Ansonsten sind in Bayern die staatlichen Bewilligungsstellen eingebunden, die vorvertragliche Informationen in Präsenzsituationen erteilen.
Die SAB setzt die vorvertragliche Information auch bei Änderungsverträgen für die Fälle um, denen neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird oder bei Schuldnerwechseln. Außerdem wenn neue Sicherheiten gefordert werden, die im Wege des Fernabsatzes bestellt werden (z.B. Forderungsabtretungen, Verpfändungen, Bürgschaften, abstrakte Schuldanerkenntnisse) oder die Sicherungszweckabrede geändert wird.
Die IB.SH erstellt bei folgenden Geschäftsvorfällen eine Kundeninformation (= VVI):
• Zinsanpassung zum Ablauf der Zinsbindung
• Abschluss eines Änderungsvertrages im Rahmen einer Forwardkonditionierung
• Bewilligung eines Darlehens zur internen Umfinanzierung (Abschluss eines neuen Darlehensvertrages)
• (Mit-)Schuldübernahme durch einen Erwerber
Bei folgenden Vorgängen kommt keine VVI zum Einsatz:
• Tilgungsänderung (immer nur auf Wunsch des Kunden)
• Änderung der Zahlungsweise
• Sicherheitenaustausch bei einem Objektwechsel
Die NRW.BANK schließt keine Verträge im Wege des Fernabsatzes, daher Fehlanzeige.
Die ISB Rheinland-Pfalz wendet im Hinblick auf den vorgeschalteten Verwaltungsakt die Regelungen zum Fernabsatz nicht an und hat sich daher mit der Thematik nicht intensiv auseinandergesetzt.
Grundsätzlich würden wir es aber so sehen, dass bei allen Änderungen, die nicht schon im Ursprungsvertrag festgelegt waren, eine neue Information erfolgen muss, z.B. bei einer Änderung des Darlehensbetrages, der Kündigungsmöglichkeiten etc.
Andersherum gesagt: Bei einer schlichten Zinssatzänderung, die nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist erfolgt, würden wir nicht erneut informieren, weil bereits im Ursprungsvertrag die Zinssatzänderung vorgesehen war.