Sofern die IBB Darlehen auslegt, ist es vor Auszahlung erforderlich, dass die Sicherheiten – meistens in Form von Grundschulden – ins Grundbuch eingetragen werden. Häufig wünschen die Kunden bereits Auszahlungen vor Eintragung der Grundschulden gegen Notarbestätigung. Dafür muss der Notar nach Antragstellung auf Eintragung der Grundschuld das Grundbuch einsehen. Nachdem der Notar die Grundschuld beim Grundbuchamt eingereicht hat und die entsprechenden Anträge (Eintragung der Grundschuld) gestellt hat, sollten wenigstens sieben Werktage vergehen. Diese Wartefrist ist notwendig, da die eingehende Post mit den Anträgen nicht sofort dem entsprechenden Grundbuch zugeordnet werden kann. Unter Umständen dauert dies Tage. Dann nimmt der Notar eine Grundbucheinsicht vor und überprüft, ob frühere unerledigte Anträge vorliegen. Ist dies nicht der Fall, bestätigt der Notar, dass dem Grundbuchamt seine Anträge vorliegen und dass ihm nach Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten nichts bekannt geworden ist, was der „rangrichtigen“ Eintragung (also ohne Voreintragung eines anderen Rechts) der Grundschuld entgegensteht.

Für das Datum der Einsicht wird keine Mindestfrist empfohlen, die nach Stellung der Anträge einzuhalten ist. Besonderheiten gelten für Hypothekenbanken und verwandte Institute, die nach einem Schreiben des Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 31.01.1986 gehalten sind, Darlehen erst auszuzahlen, wenn eine notarielle Bestätigung vorliegt, die auf einer mindestens 7 Tage seit Eingang der Anträge zum Grundbuchamt durchgeführten Akteneinsicht beim Grundbuchamt beruht (vgl. DNotZ 1987, 2 f.).

Die bisherige Verfahrensweise der IBB orientiert sich an diesem Schreiben sowie einer Verlautbarung der Westfälischen Notarkammer aus 1999 und der Deutschen Notar-Zeitschrift  aus 2013. Entsprechend handelt die IBB wie folgt:

Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten bzw. die Markentabelle durch den Notar darf frühestens eine Woche nach dem Eingang des Eintragungsantrages erfolgen. Die Notarbestätigung wird daher auf die Einhaltung dieser Frist hin geprüft (Eingangsdatum der Antragstellung auf Grundbucheintragung/ Datum der Abgabe der Notarbestätigung). Ist erkennbar, dass der Notar die Sieben-Tage-Frist unterschritten hat, wird grundsätzlich eine neue Notarbestätigung unter Einhaltung der Frist angefordert. Grundsätzlich erfolgt keine Valutierung ohne fristgerechte Notarbestätigung.

In der jüngsten Vergangenheit gab es vermehrt Notare, die diese Auslegung anzweifeln und in die Diskussion mit unserem Haus eingestiegen sind.

Es gibt in Berlin Überlegungen, in wie weit auf die Sieben-Tage-Frist verzichtet werden kann, da ein Großteil der Grundbuchämter mittlerweile auf digitale Auszüge umgestellt haben, die Notare Anträge fast ausschließlich digital einreichen und das Risiko auf mögliche vorrangige Eintragungen als gering eingeschätzt wird.

Berlin interessiert die Erfahrungen aus anderen Instituten. Gibt es hier Überlegungen auf die 7-Tage-Frist zu verzichten oder sind ebenfalls Fälle von Notaren bekannt, die diese Praxis anzweifeln?